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REACH-Übergangsprobleme ? Keine Verkehrsfähigkeit nicht (vor-)registrierter Stoffe? journal article

Jürgen Fluck

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 5 (2008), Issue 5, Page 6

I. Einleitung Die Europäische Chemikalienverordnung REACH1 ist am 1.6.2008 in Kraft getreten und begründet Registrierungsund Vorregistrierungspflichten für die Hersteller und Importeure von Stoffen. Für so genannte Phase-in-Stoffe gilt dann keine unmittelbare Registrierungspflicht, sondern Übergangsfristen, wenn sie in der Zeit vom 1.6.2008 bis spätestens zum 1.12.2008 vorregistriert werden (Art. 23, 28 REACH). Phase-in-Stoffe2 sind im Wesentlichen Altstof


REACH Alleinvertreter, außereuropische Lieferkette und Code-Modell journal article

Jürgen Fluck

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 5 (2008), Issue 4, Page 3

I. Problem Die europäische Chemikalienverordnung REACH1 begründet Registrierungspflichten auch für den Import von Stoffen in die EU, schreibt aber in Art. 6 vor, dass nur ein Importeur, nämlich im Sinne von Art. 3 Nr. 11 eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, registrieren kann. Um außereuropäische Hersteller gegenüber ihren europäischen Konkurrenten nicht unangemessen zu benachteiligen, wurde die Rechtsfigur des Alleinvertret


REACH, Emissionen und Abwasser journal article

Jürgen Fluck

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 4 (2007), Issue 1, Page 3

I. Problemlage Die neue EG-Chemikalienverordnung „REACH“1, die am 1.6.2007 grundsätzlich in Kraft treten wird, schreibt u. a. mit Wirkung zum 1.6. 20082 die Registrierung von Stoffen vor. Nicht registrierte Stoffe dürfen in einer Menge vom mehr als 1 t/a je Hersteller oder Importeur nicht hergestellt oder in Verkehr gebracht werden (Art. 5, 6 Abs. 13). Erfasst werden anders als noch unter Geltung der alten EGStoffRL4 auch Altstoffe, die nach der neuen Term


REACH: Die Foren zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) und die Zusammenarbeit mehrerer Verpflichteter bei (Vor-)Registrierung und Bewertung journal article

Jürgen Fluck

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 4 (2007), Issue 3, Page 14

104 REACH: SIEF und die Zusammenarbeit mehrerer Verpflichteter StoffR 3| 2007 I. Einleitung Die neue europäische Chemikalienverordnung REACH1 begründet ein Informationssystem über chemische Stoffe, indem sie vornehmlich für Hersteller und Importeure die Verpflichtung begründet, Informationen über diese Stoffe zu beschaffen und sie an eine zentrale europäische Agentur im Wege der Registrierung2 sowie an ihre Kunden zu liefern. Diese Registrierungspflicht


REACH: Stoffinformationen in der Lieferkette journal article

Jürgen Fluck

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 4 (2007), Issue 2, Page 8

I. Einführung Die europäische Chemikalienverordnung REACH1 tritt am 1.6.2007 in Kraft2 und soll ein Defizit an Informationen über chemische Stoffe beseitigen. Sie sieht dazu primär Informationspflichten der Hersteller und Importeure gegenüber der Europäischen Agentur für chemische Stoffe3 durch Registrierung oder Antrag bei zulassungsbedürftigen Stoffen vor. Daneben werden aber auch bereits bisher bestehende Informationspflichten in der gewerblichen4


Die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien nach dem Rotterdamer Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 journal article

Jürgen Fluck

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 2 (2005), Issue 1, Page 13

I. Einleitung Der Umgang mit gefährlichen Chemikalien birgt Risiken, wenn dem Verwender ausreichende Kenntnisse über die Stoffeigenschaften und das erforderliche Risikomanagement fehlen. Dies ist in vielen Entwicklungsländern der Fall, in denen es nicht nur an den notwendigen Erfahrungen öffentlicher Stellen, sondern auch an der Import- und Verwendungskontrolle für den sicheren Umgang mangelt. Internationale Verträge und europäische Gesetzgebung bezwecken


REACH Vertraulichkeit von Informationen versus Transparenz und Wirbeltierschutz journal article

Jürgen Fluck

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 1 (2004), Issue 2, Page 14

I. Die Ausgangs-Spannungslage Die EG-Kommission hat am 29.10.2003 den Vorschlag für eine Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe1 (im Folgenden REACH-VV) vorgelegt. Grund für diesen Vorschlag ist – verkürzt gesagt – die Beseitigung von Informationslücken über die Eigenschaften chemischer Stoffe bei Behörden, Öffentlichkeit, Herstellern und Importeuren sowie den Nutzern der hergestellten oder importierten Stoffe

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