Information der Öffentlichkeit gemäß der neuen Transparenzvorschrift – § 40 Abs. 1a LFGB Journal Artikel Alexander Pitzer Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 10 (2013), Ausgabe 2, Seite 44 - 47 I. Einleitung Seit dem 1.9.2012 gilt die neue Transparenzvorschrift § 40 Abs. 1a LFGB, eine Regelung, die die Information der Öffentlichkeit über lebens- und futtermittelrechtliche Unregelmäßigkeiten erzwingen will. Dabei müssen die Behörden unter anderem darüber informieren, dass „festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden“ (§ 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB). Diesem Bereich der Informationspflicht widmet sich der vo
Geplante und bestehende Regulierungen in Bezug auf primäres und sekundäres Mikroplastik Vanessa Homann, Gregor Franßen