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Information der Öffentlichkeit gemäß der neuen Transparenzvorschrift – § 40 Abs. 1a LFGB

Alexander Pitzer


I. Einleitung Seit dem 1.9.2012 gilt die neue Transparenzvorschrift § 40 Abs. 1a LFGB, eine Regelung, die die Information der Öffentlichkeit über lebens- und futtermittelrechtliche Unregelmäßigkeiten erzwingen will. Dabei müssen die Behörden unter anderem darüber informieren, dass „festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden“ (§ 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB). Diesem Bereich der Informationspflicht widmet sich der vo

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(e.g. A | 000123 | 01)

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