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Lebensmittel als Repellentien oder Lockmittel in der Biozid-Anwendung Journal Artikel

Zur Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am Beispiel von Erdnussbutter

Henning Krüger, Hannes Heidorn

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 21 (2024), Ausgabe 2, Seite 116 - 120

Die Europäische Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biocidal Products Regulation – BPR) regelt die Verkehrsfähigkeit und Verwendung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen (behandelten Waren) zur Bekämpfung von Schadorganismen. Solche Biozidprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung in der einschlägigen Produktart i. S. d. Anhang V BPR zugelassen sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 BPR). Das Verfahren zur Erlangung der Verkehrsfähigkeit ist zweistufig. Im ersten Schritt durchlaufen die in Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe (i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c BPR) ein einheitliches Genehmigungsverfahren auf europäischer Ebene. Sobald ein Wirkstoff mittels europäischer Durchführungsverordnung in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe aufgenommen wurde, können die individuellen Biozidprodukte, die diesen Wirkstoff enthalten, im Rahmen von antragsteller- und produktspezifischen Verfahren zugelassen werden. Im Rahmen des sogenannten Altwirkstoffprogramms (vgl. Art. 89 Abs. 1 BPR) werden Wirkstoffe bewertet, die bereits vor dem Jahr 2000 auf dem europäischen Markt verwendet und für das Wirkstoffgenehmigungsverfahren von einem Antragsteller notifiziert wurden. Dieses Altwirkstoffprogramm soll den nahtlosen Übergang von den vormals nicht in der EU regulierten Biozidprodukten zur Zulassungspflicht gewährleisten. Für Produkte mit solchen Altwirkstoffen, die sich aktuell noch im Genehmigungsverfahren befinden, also noch nicht genehmigt wurden, bestehen nationale Übergangsregelungen, die ihre Verkehrsfähigkeit bis zur Erstzulassung unter der BPR gewährleisten sollen (vgl. Art. 89 Abs. 2 u. 3 BPR). Stoffe, die in das Altwirkstoffprogramm aufgenommen wurden, sind in der sogenannten Review-Verordnung (EG) Nr. 1062/2014 (welche die unter der von der BPR abgelösten Biozidrichtlinie 98/8/EG geltende alte Review-Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 abgelöst hat) geregelt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/825 wurde der nachträglich auf Grundlage des Art. 16 Abs. 4 i. V. m. Art. 15 Buchst. b der Review-Verordnung nachnotifizierte Stoff Erdnussbutter in das Altwirkstoffprogramm aufgenommen und befindet sich derzeit im Wirkstoffgenehmigungsverfahren (vgl. Eintrag 1074 in Anhang II zur Review-Verordnung). Durch die Aufnahme von klassischen Lebensmitteln in das Wirkstoffgenehmigungsverfahren der BPR geraten diese in ein Spannungsfeld zwischen Regelung, Bereichsausnahme und Rückausnahme. Für Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel (i. S. d. Produktart 19 gemäß Anhang V der BPR) eingesetzt werden, sieht die BPR in Art. 2 Abs. 5 Buchst. a eine Bereichsausnahme vor. Hier soll die BPR ausdrücklich nicht gelten, was im vorliegenden Beitrag am Beispiel des Stoffes Erdnussbutter näher betrachtet werden soll.


Desinfektionsmitteleinsatz in dentalen Behand­lungseinheiten Journal Artikel

Biozidprodukte, Medizinprodukte oder Dual-Use?

Henning Krüger, Hannes Heidorn

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 20 (2023), Ausgabe 1, Seite 25 - 30

Desinfektionsmittel zum Einsatz in dentalen Behandlungseinheiten sind als Dual-Use-Produkte einzuordnen, wenn sie sowohl einem bioziden Zweck, wie der Wasserentkeimung, als auch zur Desinfektion des Medizinproduktes dienen. In diesem Fall müssen diese Produkte die regulatorischen Anforderungen sowohl der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 als auch der Medizinprodukteverordnung (EU) Nr. 2017/745 erfüllen.


Es ist nicht alles Gold, was glänzt Journal Artikel

(K)eine glänzende Zukunft für Chrom(VI)?

Hannes Heidorn

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 20 (2023), Ausgabe 2, Seite 75 - 81

Chrom(VI) ist als krebserzeugend (Kat. 1 A) und erbgutverändernd (Kat. 1B) unter der REACH-Verordnung in Anhang XVI aufgenommen worden. Die Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung innerhalb der EU steht daher unter dem Zulassungsvorbehalt gem. Art. 55 REACH. Eine bereits ergangene Zulassung wurde durch das Urteil des EuGH vom 20.4.2023 für nichtig erklärt. Der Streit zwischen dem EU-Parlament und der Kommission gipfelt in gerichtlichen Entscheidungen, und es wird deutlich, dass die bisherige Zulassungspraxis der Kommission zu beanstanden war. Im Zentrum steht die Frage der Substitution u. a. mit Chrom(III).


Die KRINKO-Empfehlung zur Flächendesinfektion Journal Artikel

Rechtliche Bewertung aus der Perspektive des Biozidrechts

Henning Krüger, Hannes Heidorn

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 20 (2023), Ausgabe 3, Seite 186 - 201

Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) veröffentlicht gemäß § 23 Abs. 1 IfSG u. a. Empfehlungen zur Desinfektion von Flächen in infektionssensiblen Bereichen des Gesundheitswesens. Die aktuelle KRINKO-Empfehlung zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen weist allerdings erhebliche rechtliche und tatsächliche Mängel auf, die in diesem Beitrag näher betrachtet werden.


Trinkwasserverordnung 2023 – eine gelungene Novelle? Journal Artikel

Relevante Änderungen und Neuerungen im Überblick

Hannes Heidorn

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 20 (2023), Ausgabe 4, Seite 249 - 258

Das Trinkwasserrecht wird innerhalb der EU durch die Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 vom 16.12.2020 bestimmt. Diese muss, da es sich um eine EU-Richtlinie handelt, vom jeweiligen Mitgliedstaat in das nationale Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie (EU) 2020/2184 löste die über 20 Jahre geltende Richtlinie 98/83/EG ab, die aufgrund einer Vielzahl von Änderungen an Übersichtlichkeit verloren hatte. Die Trinkwasserrichtlinie wird hauptsächlich durch die Trinkwasserverordnung1 (TrinkwV) in nationales Recht umgesetzt. Sie wuchs aufgrund der neugefassten Trinkwasserrichtlinie von vormals 25 Paragrafen auf nunmehr 72 Paragrafen an. Es besteht jedoch weiterhin Umsetzungsbedarf und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD sowie 19 weitere Mitgliedstaaten wurde wegen der generellen verspäteten Umsetzung, die bis zum 12.1.2023 hätte erfolgen müssen, eingeleitet.2 Im Zentrum dieses Artikels stehen die Änderungen und Neuerungen der Trinkwasserverordnung, insbesondere im Hinblick auf Stoffe und Aufbereitungsstoffe.

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