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Es ist nicht alles Gold, was glänzt

(K)eine glänzende Zukunft für Chrom(VI)?

Hannes Heidorn

DOI https://doi.org/10.21552/stoffr/2023/2/4



Chrom(VI) ist als krebserzeugend (Kat. 1 A) und erbgutverändernd (Kat. 1B) unter der REACH-Verordnung in Anhang XVI aufgenommen worden. Die Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung innerhalb der EU steht daher unter dem Zulassungsvorbehalt gem. Art. 55 REACH. Eine bereits ergangene Zulassung wurde durch das Urteil des EuGH vom 20.4.2023 für nichtig erklärt. Der Streit zwischen dem EU-Parlament und der Kommission gipfelt in gerichtlichen Entscheidungen, und es wird deutlich, dass die bisherige Zulassungspraxis der Kommission zu beanstanden war. Im Zentrum steht die Frage der Substitution u. a. mit Chrom(III).

Hannes Heidorn ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Chemikalien-, Medizinprodukte- und Lebensmittelrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei ChemLaw und war zuvor als Leiter der Konzernrechtsabteilung eines mittelständischen Medizin- und Biozidprodukteherstellers tätig. Kontakt: lawyer@chem.law, www.chem.law.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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