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Die KRINKO-Empfehlung zur Flächendesinfektion

Rechtliche Bewertung aus der Perspektive des Biozidrechts

Henning Krüger, Hannes Heidorn

DOI https://doi.org/10.21552/stoffr/2023/3/6



Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) veröffentlicht gemäß § 23 Abs. 1 IfSG u. a. Empfehlungen zur Desinfektion von Flächen in infektionssensiblen Bereichen des Gesundheitswesens. Die aktuelle KRINKO-Empfehlung zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen weist allerdings erhebliche rechtliche und tatsächliche Mängel auf, die in diesem Beitrag näher betrachtet werden.

Henning Krüger ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Biozid- und Chemikalienrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei ChemLaw in Dortmund und war zuvor als Referent für Chemikalienrecht und Verfahrensfragen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) tätig. Hannes Heidorn ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Biozid-, Medizinprodukte- und Lebensmittelrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei ChemLaw und war zuvor als Leiter der Konzernrechtsabteilung eines mittelständischen Medizin- und Biozidprodukteherstellers tätig. Kontakt: lawyer@chem.law, www.chem.law.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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