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Der PFAS-Beschränkungsvorschlag – eine Bestandsaufnahme journal article

Dieter Drohmann

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 20 (2023), Issue 2, Page 71 - 74

PFAS sind eine Gruppe von mehreren tausend verschiedenen hochfluorierten synthetischen Stoffen, sowohl polymere als auch nichtpolymere. Sie sind definiert als fluorierte Stoffe, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- oder Methylen-Kohlenstoffatom (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I-Atom) enthalten, d. h. mit einigen wenigen Ausnahmen ist jede Chemikalie mit mindestens einer perfluorierten Methylgruppe (-CF3) oder einer perfluorierten Methylengruppe (-CF2-) ein PFAS. Am 7.2.2023 veröffentlichte die ECHA einen EU-REACH-Beschränkungsvorschlag1 für PFAS, die bisher global umfangreichste Regulierungsmaßnahme für eine Stoffgruppe überhaupt. Der Vorschlag wurde von Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Schweden und Norwegen eingereicht. In Anbetracht des enormen öffentlichen Interesses an PFAS als Stoffklasse und des Potenzials für erhebliche Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette wird das Dossier in den kommenden Monaten mit Sicherheit für viel Diskussionsstoff sorgen. Eine sechsmonatige öffentliche Konsultation2 hat am 22.3.2023 begonnen und endet am 25.9.2023. Der Vorschlag bezieht sich auf alle Verwendungen von mehr als 10.000 PFAS und könnte zukünftig wichtige Anwendungen ausschließen, die für die Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind und für die keine Alternativen gefunden werden.


Transfer des Alleinvertreters unter Korea-REACH journal article

Dieter Drohmann, Jae-Seong Choi, Sun-Jong Park

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 20 (2023), Issue 4, Page 258 - 261

Das Konzept des Alleinvertreters1 (Only Representative, OR) ist in der globalen chemischen Industrie wohlbekannt – vor allem bei Herstellern/Produzenten, die Produkte aus Ländern außerhalb des Geltungsbereichs der jeweiligen Vorschriften liefern. Diese ausländischen Hersteller ernennen Alleinvertreter aus verschiedenen Gründen: um Nachteile zu vermeiden, die sich daraus ergeben, dass sie nicht physisch auf dem Markt vertreten sind oder um die regulatorischen Verpflichtungen des Importeurs in ihrem Namen zu erfüllen bzw. um vertrauliche Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit den importierten Chemikalien zu schützen. Folglich muss der bestellte OR gut qualifiziert und in der Lage sein, eine nachhaltige Lösung für die Übernahme von Verantwortung anzubieten, um die Ausfuhr des Herstellers bzw. Einfuhr des Importeurs im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zu gestalten. Aufgrund der sich dynamisch verändernden wirtschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen und des Wettbewerbs auf dem Markt sehen sich die ausländischen Hersteller jedoch mit der Notwendigkeit konfrontiert, den OR zu wechseln. Bei einem OR-Wechsel ist es für die Hersteller von größter Bedeutung sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten, die vom vorherigen Alleinvertreter durchgeführt wurden, sicher auf den neuen übertragen werden, um Kosten und Doppelarbeit zu vermeiden. Gemäß der EU-REACH-Verordnung2 ist diese Übertragung des OR im EU-REACH-IT-System3 vorgesehen. In Korea oder bei K-REACH4 ist eine entsprechende Funktion im IT-System bisher noch nicht implementiert. Aus diesem Grund benötigt K-REACH einen anderen Ansatz zur Handhabung der Übertragung, bis das koreanische System aktualisiert wird.


Die koreanische SSIC-Liste journal article

Pendant zur REACH-Kandidatenliste der EU?

Jae-Seong Choi, Yu-Jeong Choi, Sol-Ah Song, Dieter Drohmann

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 19 (2022), Issue 2, Page 90 - 94

Unter Korea-REACH gibt es ein Pendant zu den Stoffen, die wir unter EU-REACH als besonders besorgniserregend beschreiben (SVHC – Substances of Very High Concern). In Korea werden diese Stoffe als Substance Subject to Intensive Control (SSIC) bezeichnet, und sie haben nahezu gleiche Kriterien, die zu deren Identifizierung herangezogen werden. Es gibt jedoch auch Unterschiede, die es zu beachten gilt. Der Beitrag versucht diese Abweichungen herauszuarbeiten und Konsequenzen für die Industrie aufzuzeigen.


Ausnahme von Fluorpolymeren bei der geplanten PFAS-Regulierung journal article

Dieter Drohmann, Michael Schlipf

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 19 (2022), Issue 4, Page 237 - 241

Fluorpolymere sind hochwertige Stoffe, die in wichtigen Industriesektoren eine Vielzahl von positiven Eigenschaften aufweisen. Diese Polymere sind unverzichtbar, um das angemessene Funktionieren der modernen Gesellschaft zu gewährleisten. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zu Sicherheit, Dekarbonisierung und High-Tech-Entwicklung. Aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung und Struktur entsprechen Fluorpolymere der Definition der Stoffgruppe der PFAS. Diese Definition wurde jedoch ursprünglich nicht für Regulierungszwecke erarbeitet. Die Stoffgruppe der PFAS steht derzeit stark unter Druck und soll über ein breit angelegtes Stoffverbot reguliert werden, da einige der betroffenen niedermolekularen Chemikalien in der Vergangenheit zu erheblichen Umweltproblemen geführt haben. Fluorpolymere unterscheiden sich jedoch in ihren Eigenschaften deutlich von anderen PFAS, weshalb diese Polymere als unbedenklich eingestuft werden. Gleichzeitig haben sie eine enorme sozioökonomische Bedeutung und sind nicht substituierbar. Ein Verbot der Stoffgruppe der Fluorpolymere würde somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen, welcher in EU-Regulierungen manifestiert ist.


Polymerregistrierungen unter Korea-REACH journal article

Anforderungen und praktische Ansätze für eine gemeinsame Registrierung

Jae-Seong Choi, Yu-Jeong Choi, Dieter Drohmann

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 18 (2021), Issue 4, Page 179 - 183

In Korea müssen Polymere im Rahmen von K-REACH registriert werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden können. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, der Registrierungsverpflichtung nachzukommen, je nachdem, ob sie im Koreanischen Chemikalieninventar KECI aufgeführt sind oder sie die Ausnahmekriterien erfüllen. Insbesondere die gemeinsame Registrierung von polymeren Stoffen ist angesichts der knappen Fristen eine neue Herausforderung für die K-REACH-Registranten. Die in großem Umfang zu erstellenden Studiendaten sind ebenfalls ein wichtiger Faktor, der zwischen den Mitregistranten bei den gemeinsamen Registrierungen sorgfältig diskutiert werden muss. Das Verständnis für Gruppierungsansätze von Polymeren könnte weiter optimiert werden, um die Polymerregistrierung in den kommenden Registrierphasen effizienter und belastbarer zu gestalten.


Compliance in komplexen Lieferketten journal article

Eine singuläre Lösung für mehrstufige Wertschöpfungsketten unter REACH, Turkey-REACH, UK-REACH und Korea-REACH

Dieter Drohmann, Thomas Schäfer, Christopher Cohrs

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 18 (2021), Issue 2, Page 66 - 72

Gemäß der europäischen REACH-Verordnung und ihren Pendants KKDIK in der Türkei, UK-REACH in Großbritannien und K-REACH in Korea unterliegen Importeure der Pflicht, alle importierten chemischen Stoffe zu registrieren, es sei denn, die Stoffe sind von dieser Pflicht ausgenommen. Um Importeure von diesen Registrierungspflichten befreien zu können, sehen die jeweiligen Gesetzgebungen vor, dass ausländische Hersteller und Formulierer einen sogenannten inländischen Alleinvertreter (Only Representative, OR) bestellen können, der die jeweiligen Stoffe im Namen des Herstellers/Formulierers registriert und damit die jeweiligen Importeure zu sogenannten nachgeschalteten Anwendern (Downstream Users, DU) macht. Zu diesem Zweck muss der Alleinvertreter Aufzeichnungen über die jeweiligen Importeure sowie die jährlich importierten Stoffmengen führen, was bei komplexen und mehrstufigen ausländischen Lieferketten zu Problemen führt, da indirekte Kunden, Lieferanten und Zusammensetzungen von Formulierungen in vielen Fällen nicht bekannt sind. Die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten des Alleinvertreters wäre daher nur durch die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen (CBI) in den Lieferketten möglich, was wiederum gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen kann, wenn der Alleinvertreter eine dem Hersteller/Formulierer zugehörige bzw. verbundene juristische Person ist. Daher können in diesen Fällen weder die Hersteller/Formulierer (vertreten durch den OR) noch die Importeure ihre Verpflichtungen erfüllen, ohne solche vertraulichen Informationen offenzulegen und zudem Geschäftsverluste zu riskieren. Im folgenden Beitrag wird eine Lösungsmöglichkeit exemplarisch für EU-REACH aufgezeigt, die aber gleichermaßen auch in der Türkei und Großbritannien zum Einsatz kommt und dort bestens funktioniert. In Korea kommt das System in etwas modifizierter Form zum Einsatz.


Neue Anforderungen für Sicherheitsdatenblätter in Südkorea journal article

Dieter Drohmann, Jae-Seong Choi, Sun-Jong Park

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 18 (2021), Issue 1, Page 13 - 19

Mit der Präzisierung des K-OSHA-Gesetzes gibt es seit dem 16.1.2021 neue Anforderungen zur Offenlegung von Inhaltsstoffen in Sicherheitsdatenblättern sowie eine Verpflichtung zur Einreichung der Sicherheitsdatenblätter in das neu geschaffene Online-Portal des koreanischen Arbeits­ministeriums. Die Fristen hängen von den in Verkehr gebrachten Mengen der chemischen Produkte ab.


„Eurasian-REACH“ – neues Chemikalienrecht in der eurasischen Wirtschaftsunion journal article

Dieter Drohmann, Dominik Kirf

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 17 (2020), Issue 1, Page 14 - 19

Die Eurasische Wirtschaftsunion (EAEU), der auch Russland angehört, hat in 2016 ein neues Chemikalienrecht – in starker Anlehnung an die EU REACH-Verordnung – eingeführt. Ein vollständiges Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist bis Ende 2021 bzw. Anfang 2022 geplant. Als erster Schritt der Umsetzung wurde die Installation eines EAEU-Inventars chemischer Stoffe und Gemische angeordnet. Alle chemischen Stoffe als solche oder in einem Gemisch, die von einem Unternehmen hergestellt oder importiert werden, bzw. die ein Unternehmen auf den russischen (oder EAEU) Markt bringt oder bringen will, unterliegen der Verpflichtung zur Meldung in das Chemikalieninventar. Die Meldefrist läuft am 1. Mai 2020 ab. Der Beitrag soll die notwendigen Schritte zur Inventarmeldung und einen Einblick in die neue chemikalienrechtliche Gesetzgebung vermitteln.


Stand der Chemikaliengesetzgebung in Lateinamerika journal article

Jaime Sales, Dieter Drohmann

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 17 (2020), Issue 2, Page 62 - 67

In den letzten 30 Jahren haben eine Reihe lateinamerikanischer Länder ihre Bemühungen verstärkt, nationale Gesetzgebungen zu entwickeln, um den Umgang mit chemischen Substanzen in ihren Hoheitsgebieten zu regeln. Typischerweise stehen diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Einhaltung internationaler Abkommen und Verträge, wie z. B. die UN-Konventionen Rotterdam, Stockholm, Basel und Minamata, oder werden im Rahmen der OECD-Mitgliedschaft oder des Beitrittsprozesses entwickelt. Darüber hinaus wird das „Globally Harmonized System“ (GHS) der Vereinten Nationen in den verschiedenen Ländern der Region umgesetzt, wenn auch mit unregelmäßigen Fortschritten. Die aktuellen Entwicklungen werden im Folgenden zusammengefasst.


Biozid oder Reinigungsmittel – wie ist die Abgrenzung? journal article

Ein Fallbeispiel aus der Praxis

Dieter Drohmann, Lara Dickens

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 17 (2020), Issue 3, Page 104 - 111

Die EU-Biozidprodukte-Verordnung (BPR) regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, welche zugelassen werden müssen und deren aktive Wirkstoffe vorab genehmigungspflichtig sind. Bei der Abgrenzung von Bioziden und Reinigungsmitteln sowie bestimmten Kennzeichnungsverpflichtungen ergeben sich aber häufig Fragen – etwa, welche Auslobungen, Bewerbungen und Begebenheiten dazu führen können, dass ein Reinigungsmittel als Biozid nach der BPR zugelassen werden muss. Aufgrund mangelnder Klarheit in den Vorschriften und den verfügbaren Leitlinien, insbesondere in Grenzbereichen, versucht dieser Beitrag mit einem konkreten Beispiel aus der Zellstoff- und Papierindustrie, zwischen einem Reinigungsmittel und einer Biozidanwendung zu differenzieren und darzustellen, auf welche Sachverhalte es ankommt.