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Generelles Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat ab dem 1.1.2024 Journal Artikel

Alexander Koof, Peter Koof

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 20 (2023), Ausgabe 4, Seite 267 - 280

Gemäß §§ 1, 9 i. V. m. Anlage 1 Ziffer 27a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (2022) ist die Anwendung von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln für die Zeit ab dem 1.1.2024 in Deutschland vollständig verboten (Totalverbot). Da die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2660 erneuert wurde und zahlreiche Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel mit einer Gültigkeit über den 1.1.2024 hinaus in Deutschland zugelassen sind, droht eine Kollision mit dem generellen Anwendungsverbot. Der vorliegende Beitrag geht den Fragen nach, ob das vollständige Anwendungsverbot Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel ab dem 1.1.2024 gemäß §§ 1, 9 i. V. m. Anlage 1 Ziffer 27a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (2022) mit Unions- und nationalem Recht vereinbar ist.


Die Bedeutung des Unionsrechts für das Verhältnis des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu den Beteiligungsbehörden Journal Artikel

Peter Koof

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 15 (2018), Ausgabe 2, Seite 65 - 73

Das Zulassungsrecht für Pflanzenschutzmittel ist europäisiert. Dabei kann es im Verfahrensablauf zur Kollision zwischen dem Recht der EU-Pflanzenschutzmittelzulassungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009), dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) und dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Praxis kommen.


Pflanzenschutzmittel – Parallelhandel, gegenseitige Anerkennung und zonale Zulassung Journal Artikel

Verwaltungspraxis deutscher Behörden nach der VO (EG) Nr. 1107/2009

Peter Koof

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 13 (2016), Ausgabe 3, Seite 113 - 127

Seit 14. Juni 2011 ist die Pflanzenschutzmittelzulassungsverordnung VO (EG) Nr. 1107/2009 in Kraft. Fünf Jahre Verwaltungspraxis haben die Europäische Kommission veranlasst, das Food and Veterinary Office (FVO) zu beauftragen, den Inhalt der VO (EG) Nr. 1107/2009 und ihre Umsetzung zu bewerten. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in Deutschland soll deshalb der Frage nachgegangen werden, ob und in wieweit die Ziele der Verordnung beim Parallelhandel, der gegenseitigen Anerkennung und der zonalen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln umgesetzt wurden und welche Änderungen geboten wären.

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