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Das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung bei geringfügigen Verwendungen

Alexander Koof

DOI https://doi.org/10.21552/stoffr/2022/3/5



Für kleine Kulturen gibt es meist nur wenige zugelassene Pflanzenschutzmittel. Um Bekämpfungslücken bei Kulturen mit geringem Anbauumfang zu schließen, kann der Geltungsbereich einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung gem. Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf geringfügige Verwendungen (engl. minor uses) erweitert werden. Bei geringfügigen Verwendungen ist die Anwendung an Pflanzen vorgesehen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder bei denen Schadorganismen nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen. Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht verschiedene Verfahrensarten vor, um den Geltungsbereich einer Zulassung auf geringfügige Verwendungen auszuweiten: das zonale Zulassungsverfahren (GV1/GV3) und das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gem. Art. 51 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (GVU). Nach Darstellung der Grundzüge des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung nimmt der vorliegende Beitrag eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, ob ein Mitgliedstaat im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gem. Art. 51 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 berechtigt und verpflichtet ist, das öffentliche Interesse zu prüfen.

Dr. iur. Alexander Koof ist Rechtsanwalt in der Kanzlei KOOF & KOLLEGEN Rechtsanwälte, Linnich. Kontakt: info@rechtsanwaelte-koof.de. Der Verfasser dankt Herrn Rechtsanwalt Dr. Joachim Wenning und Herrn Rechtsanwalt Peter Koof für die kritische Durchsicht des Manuskripts.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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