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REACH Alleinvertreter, außereuropische Lieferkette und Code-Modell

Jürgen Fluck


I. Problem Die europäische Chemikalienverordnung REACH1 begründet Registrierungspflichten auch für den Import von Stoffen in die EU, schreibt aber in Art. 6 vor, dass nur ein Importeur, nämlich im Sinne von Art. 3 Nr. 11 eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, registrieren kann. Um außereuropäische Hersteller gegenüber ihren europäischen Konkurrenten nicht unangemessen zu benachteiligen, wurde die Rechtsfigur des Alleinvertret

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(e.g. A | 000123 | 01)

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