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Öffentlicher Zugang zu Registrierdaten nach REACH

Horst von Holleben Und Hartmut Scheidmann


Rechtzeitig zum Start der Registrierpflicht nach der REACH-VO1 hat der Verwaltungsrat der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) den gesetzlichen Auftrag in Art. 118 Abs. 3 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu registrierten Daten in zwei Entscheidungen aufgegriffen. Die eine Entscheidung präzisiert die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 (die sogenannte „Transparenzverordnung”)2, die andere Entscheidung bef

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(e.g. A | 000123 | 01)

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