Das Landgericht Bochum hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Urteil vom 22.3.2023 – I-13 O 14/231 Wasserdesinfektionsmittel für die Verwendung in dentalen Behandlungseinheiten als Biozidprodukte eingeordnet. Das LG Köln hat in einem anderen einstweiligen Verfügungsverfahren, 84 O 51/232, mit Beschluss vom 21.4.2023 in Bezug auf ein spezielles Produkt angenommen, dass dieses als Medizinprodukt einzuordnen sei.
Henning Krüger ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Biozid- und Chemikalienrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei ChemLaw in Dortmund und war zuvor als Referent für Chemikalienrecht und Verfahrensfragen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) tätig. Kontakt: lawyer@chem.law, www.chem.law.