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EuGH bejaht die Haftung des Quasi-Herstellers trotz Angabe des abweichenden Herstellungslandes

Urteil des EuGH vom 7.7.2022 – C-264/2021

Eszter Sieber-Fazakas

DOI https://doi.org/10.21552/stoffr/2022/4/8



Der EuGH entschied mit Urteil vom 7.7.2022 (C-264/2021, ECLI:EU:20222:536) über die produkthaftungsrechtliche Haftung des Quasi-Herstellers. Der EuGH betonte, es reiche zur Haftung als Hersteller aus, dass eine Person ihren Namen, ihr Warenzeichen (Marke) oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt oder das Anbringen zulässt. Es sei nicht erforderlich, dass sich diese Person auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgebe. Die Entscheidung hebt erneut hervor, dass bei der Ausgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes von Produkten, bei denen der Hersteller im Sinne des tatsächlichen Herstellungsprozesses und der Markeninhaber/Lizenzberechtigte auseinanderfallen, besondere Vorsicht geboten ist. Ob durch die Entscheidung die bisherigen Grundsätze für die Einstufung als Quasi-Hersteller hinfällig werden, ist zumindest fraglich.

Eszter Sieber-Fazakas LL.M. ist sowohl in Ungarn als auch in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin und leitet die Praxisgruppe Commercial & Trade/Digital Business bei Noerr Budapest. Kontakt: Eszter.Fazakas@noerr.com.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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