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Das neue europäische Pflanzenschutzrecht – der Anfang vom Ende?

Volker Kaus


die Praxis noch Regeln entwickeln müssen. Ein Beispiel bildet die Fallkonstellation, dass ein Versuchsvorschlag für einen Wirbeltierversuch nach Anhang IX oder X eingereicht wird und die Agentur feststellt, dass eine geeignete Studie für denselben Stoff von einem Dritten bereits vorliegt. Der Beitrag zeigt hier einen Lösungsweg auf durch eine analoge Anwendung der Zwangsdatenteilung in Art. 27 Abs. 6 bzw. Art. 30 Abs. 3 Satz 4, vorausgesetzt die Agentur is

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(e.g. A | 000123 | 01)

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