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Rechtsfragen bei der vor-Ort-Herstellung von Biozid-Produkten Eine Replik auf Florian Meyer: Auch Verwendungen können genehmigungspflichtig sein

Harald Hohmann


Florian Meyer vertritt in seinem Beitrag die folgende Position1: (1) Ein Endanwender, welcher ein Biozid-Produkt mit einer Produktionsanlage selber vor Ort herstellt und verwendet, brauche für dieses Biozid-Produkt keine biozidrechtliche Zulassung zu beantragen; dies könne aus Art.8 Biozid-Richtlinie und § 12 d Abs.1 ChemG gefolgert werden. (2) Der Endanwender dürfe auch ein nicht zugelassenes Biozid-Produkt verwenden, weil sich Biozid-Richtlinie und ChemG

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(e.g. A | 000123 | 01)

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