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REACH: Grundfragen des Vollzugs, insbesondere durch die ECHA, sowie des Rechtsschutzes

Clemens Weidemann


I. Einleitung Die REACH-Verordnung1 ist vorläufiger Höhepunkt einer Entwicklung, die dazu geführt hat, dass die Europäische Gemeinschaft ein „politischer Hoheitsträger staatsähnlicher Natur”2 ist. Die Frage, ob die Gemeinschaft zunehmend auch Vollzugsaufgaben von den Mitgliedstaaten übernehmen soll, ist eine „föderale Grundsatzfrage . . . mit verfassungsrechtlicher Qualität”3. Im Chemikalienrecht ist sie entschieden: Die REACH-Verordnung überträgt wes

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(e.g. A | 000123 | 01)

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