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Vorläufige Schutzmanahmen gem Art. 129 REACH-VO und Vorsorgeprinzip

Thomas Groß


StoffR 6| 2007 Vorläufige Schutzmaßnahmen gemäß Art. 129 REACH-VO und Vorsorgeprinzip 247 Was den – primärrechtlich auf Effektivität verpflichteten – Rechtsschutz anbelangt, so muss man feststellen, dass die häufig beklagten Lücken, Spannungen und Defizite im europäischen Rechtsschutzgefüge bei REACH besonders deutlich werden. Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur Individualklagebefugnis bei unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsverordnungen ist dies zwa

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(e.g. A | 000123 | 01)

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