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Nochmals: Der EU-Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln

Mathias Ute


I. Einleitung Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen worden sind.1 Hat ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel eine Zulassung erhalten, wird jedoch immer wieder die Frage diskutiert, ob von dieser neben dem Zulassungsinhaber auch ein Dritter profitieren kann, etwa dergestalt, dass er kein weiteres Zulassungsverfahren

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(e.g. A | 000123 | 01)

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