Skip to content

StoffR 4/2023 jetzt verfügbar

Carsten Schucht schildert in seinem Beitrag die neuen europarechtlichen Regulierungen rund um das Safety Gate der Europäischen Kommission. Das ehemalige RAPEX-System, welches nun insgesamt als Safety Gate bezeichnet wird, bedarf zum einen der Abgrenzung zum intrabehördlichen Kommunikationsnetzwerk ICSMS, zum anderen wird zukünftig zwischen einem Safety-Gate-Portal (eine Art Online-Litfaßsäule), dem eigentlichen Safety Gate (einem Informationsportal für Jedermann im Internet) und dem in der Industrieberatung wichtigen Safety-Business-Gateway (für die behördlichen Notifikationen im Fall signifikanter Sicherheitsmängel) zu unterscheiden sein.

Hannes Heidorn sieht mit kritischem Blick auf die neue Trinkwasserverordnung 2023, die sich ermächtigungsrechtlich auf § 38 des Bundesinfektionsschutzgesetzes stützt. Im Zentrum dieses Beitrags stehen dabei die Änderungen und Neuerungen der Trinkwasserverordnung, insbesondere im Hinblick auf Stoffe und Aufbereitungsstoffe.

Dieter Drohmann, Jae-Seong Choi und Sun-Jong Park beschäftigen sich mit den koreanischen REACH-Regelungen. Um den Alleinvertreter (Only Representative) rechtssicher auszutauschen, sieht das EU-System eine IT-basierte Systemlösung vor. In Korea oder bei K-REACH ist eine entsprechende Funktion im IT-System bisher aber noch nicht implementiert, weshalb hier ein anderer Ansatz benötigt wird. Die Autoren werfen zudem einen kurzen Seitenblick auf die entsprechende chemikalienrechtliche Rechtslage in UK und der Türkei.

Die Abgrenzung der immaterialgüterrechtlichen Schutzinstitute im Stoffrecht gestaltet sich in der Praxis mitunter schwierig. Jan Philip Haske zeigt auf, wie die deutlich engere zeitliche Begrenzung des Unterlagenschutzes insbesondere eine saubere Abgrenzung seines Anwendungsbereichs zum Urheberrechtsschutz und dem Schutz vertraulicher Informationen erforderlich macht. Zur Gestaltung eines austarierten und umfassenden Immaterialgüterschutzes im Stoffrecht ist demnach die Etablierung eines verordnungsübergreifenden Unterlagenschutzes sinnvoll.

Alexander Koof und Peter Koof widmen sich der praxisrelevanten Frage, wie Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel ab dem 1.1.2024 zu behandeln sind: Der Wirkstoff ist seitens der EU mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2660 erneut genehmigt worden, während die deutsche Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 2022 ein regulatives Totalverbot Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel enthält. Die Autoren kommen zu Recht zum Ergebnis der Unionswidrigkeit dieser deutschen Vorschriften.

Henning Krüger setzt sich sehr kritisch mit einem jüngst ergangenen Urteil des OLG Köln auseinander, das sich mit dem Begriff des „Bereitstellens“ im Sinne der Biozidprodukteverordnung beschäftigt, wenn und soweit im Internet werblich angeboten wird.

Marc Oeben stellt schließlich noch in einer kurzen Rezension das aktuell ausgelieferte Grundwerk Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler (Hrsg.) Produzentenhaftung aus dem Erich Schmidt Verlag vor.

Eine umfangreiche Rechtsprechungsübersicht rundet das Heft ab.





Share