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Generelles Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat ab dem 1.1.2024

Alexander Koof, Peter Koof

DOI https://doi.org/10.21552/stoffr/2023/4/7



Gemäß §§ 1, 9 i. V. m. Anlage 1 Ziffer 27a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (2022) ist die Anwendung von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln für die Zeit ab dem 1.1.2024 in Deutschland vollständig verboten (Totalverbot). Da die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2660 erneuert wurde und zahlreiche Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel mit einer Gültigkeit über den 1.1.2024 hinaus in Deutschland zugelassen sind, droht eine Kollision mit dem generellen Anwendungsverbot. Der vorliegende Beitrag geht den Fragen nach, ob das vollständige Anwendungsverbot Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel ab dem 1.1.2024 gemäß §§ 1, 9 i. V. m. Anlage 1 Ziffer 27a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (2022) mit Unions- und nationalem Recht vereinbar ist.

Dr. iur. Alexander Koof ist als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Pflanzenschutzmittel- und Biozidrecht in der Kanzlei KOOF & KOLLEGEN Rechtsanwälte (Linnich) tätig. Peter Koof ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht in der auf das Agrar- und Pflanzenschutzmittelrecht spezialisierten Kanzlei KOOF & KOLLEGEN Rechtsanwälte. Die Autoren waren Prozessvertreter in den Verfahren VG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2023 – 1 B 339/23 und VG Aachen, Beschluss vom 4.12.2023 – 7 L 980/23. Sie danken Herrn Rechtsanwalt Dr. Joachim Wenning für die kritische Durchsicht des Manuskripts und die wertvolle Unterstützung. Kontakt: info@rechtsanwaelte-koof.de.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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