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Haftung für Verletzung der menschlichen Gesundheit im Umweltrecht

Der neue Art. 79a in der Richtlinie über Industrieemissionen

Matthias M. Schweiger, Stefan Mayr

DOI https://doi.org/10.21552/stoffr/2024/1/6



Umweltpolitik genießt höchste Priorität auf EU-Ebene1 und wird durch zahlreiche Maßnahmen verfolgt. Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ist eines der zentralen Instrumente der Umweltpolitik der Europäischen Union. Diese Richtlinie datiert vom 24.11.2010.2 Aufgrund eines im Jahr 2022 durch die Kommission eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens3 erfährt die Richtlinie nun eine grundlegende Überarbeitung. Der vorliegende Beitrag beleuchtet einen besonderen Aspekt der Überarbeitung: die Einführung eines Anspruchs auf Entschädigung im Falle der Verletzung der menschlichen Gesundheit
im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie. Zwar sollten die Mitgliedstaaten bereits nach Art. 79 a.F. der Richtlinie über Industrieemissionen festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zu verhängen sind, einen vergleichbaren direkten Anspruch auf Entschädigung sah die Richtlinie indes bislang nicht ausdrücklich vor. Hintergrund und Voraussetzungen dieses Anspruchs, der in Deutschland teilweise in Konkurrenz zu den bereits etablierten Haftungsregelungen im UmweltHaftG stehen dürfte, werden im Folgenden aufgezeigt.

Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias M. Schweiger ist Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells im Bereich Prozessführung. Rechtsanwalt Dr. jur. Stefan Mayr, LL.M., ist Counsel der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells im Bereich Prozessführung. Kontakt: matthias.schweiger@hoganlovells.com.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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