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Kausalittsnachweis und Substantiierungslast im Arzneimittelhaftungsprozess

Michael Melber Und Henning Moelle


I. Einleitung und Problemaufriss Durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften1 hat der Gesetzgeber § 84 AMG geändert und mit dem neuen § 84 Abs. 2 AMG eine Kausalitätsvermutung eingeführt. Die neue Vorschrift soll dem Kläger den Beweis erleichtern, dass die Anwendung eines Arzneimittels eine bestimmte Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar den Tod verursacht hat2. Diese Beweisführung durch den Kläger war bis dahin vielfach als

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(e.g. A | 000123 | 01)

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