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Der Nachweis der Urschlichkeit fehlerhafter Arzneimittelinformationen

Mario Hieke


I. Einleitung Der pharmazeutische Unternehmer haftet für falsche oder unvollständige Informationen in der Packungsbeilage, den Fachinformationen sowie eine fehlerhafte Kennzeichnung des Arzneimittels nach § 84 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 AMG, § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5, 7, 9, § 10 Abs. 2, § 11, § 11 a AMG. Diese Haftungsnormen setzen ungeachtet aller Unterschiede im Detail und aller sonstigen Haftungsvoraussetzungen voraus,

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(e.g. A | 000123 | 01)

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