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Widerspruchs- und Klageverfahren – der Rechtsschutz gegen Agenturverwaltungshandeln am Beispiel der ECHA

Andreas Bartosch Und Katja Michel


I. Die Problematik Die sog. REACH-Verordnung1 (im Folgenden kurz bezeichnet als: „REACH“) enthält in ihrem Art. 91 Abs. 1 eine (abschließend erscheinende) Liste von Entscheidungen der durch sie geschaffenen Europäischen Chemikalienagentur (auf Englisch: European Chemicals Agency; im Folgenden kurz bezeichnet als: „ECHA“), gegen die ein Widerspruch zu einer eigens geschaffenen Kammer dieser Agentur zulässig ist. Ein solcher Widerspruch ist gleichzeitig Proz

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(e.g. A | 000123 | 01)

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