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StoffR 4/2022 jetzt verfügbar

Auswirkungen der Russland-Sanktionen Europas auf das Chemikalienrecht, Rückblick auf fünf Jahre 42. Bundesimmissionsschutzverordnung, Ausnahme für Fluorpolymere bei der geplanten PFAS-Regulierung, Rechtlicher Rahmen für importierte Kosmetikprodukte in Vietnam, Geplante Gefahreneinstufung von Ethanol als entwicklungstoxisch, Haftung des Quasi-Herstellers trotz Angabe des abweichenden Herstellungslandes, Anwendbarkeit des Abfallrechts auf Klärschlammtransporte

Heft 4 beginnt mit einer aktuellen Abhandlung von Eva Monard, Hannah Widemann und Elli Zachari über die Auswirkungen der Russland-Sanktionen Europas auf das Chemikalienrecht. Die EU-Sanktionen gelten als Lex specialis gegenüber der REACH-Verordnung und den anderen Chemikalienregelungen. Sie haben zu einer beispiellosen Anzahl von Beschränkungen bezüglich der Geschäfte mit russischen Firmen und bestimmten Personen geführt. Besonders betroffen sind Geschäfte mit einer großen Anzahl von chemischen Stoffen, die mit Russland verknüpft sind. Den Chemiefirmen obliegt dadurch eine eingehende Untersuchungspflicht, bevor sie weitere Verpflichtungen aus der REACH-VO, wie z. B. Datenteilung oder Handeln als Alleinvertreter, erfüllen können.

In dem Aufsatz über fünf Jahre 42. Bundesimmissionsschutzverordnung gewährt Tatjana Röder einen spannenden Einblick in gewonnene Erkenntnisse und zukünftige Entwicklungen dieser seit 2017 in Kraft getretenen Schutzregelung, inklusive des begleitenden Regelwerkes der VDI 2047. Auch wenn sich in der Praxis bei den Bundesländern Uneinigkeit im Umgang mit den Mängelmeldungen zeigt und die Betreiber eine Kostensteigerung aufgrund der vorzunehmenden Maßnahmen monieren, kommt die Autorin zu dem Schluss, dass die 42. BImSchV greift.

In der Abhandlung von Dieter Drohmann und Michael Schlipf geht es um eine Ausnahmeregelung von Fluorpolymeren bei der geplanten PFAS-Regulierung. Fluorpolymere gehören nach der OECD-Definition zwar zur Gruppe der Perfluoralkylchemikalien (PFAS), müssen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Struktur und Eigenschaften aber als eine eigene Familie innerhalb der breiten PFAS-Gruppe betrachtet werden. Diese Unterschiede sind nicht nur im Hinblick auf die Gruppeneinteilung von Bedeutung, sondern vor allem auch in Bezug auf das geringere Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, das sich aus ihrer Herstellung und Verwendung ergibt. Eine Ausnahme von der Verbotsregelung würde folglich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Einen Ausflug in das vietnamesische Stoffrecht bietet Jörg-Michael Scheil mit seinem Aufsatz über den rechtlichen Rahmen für importierte Kosmetikprodukte in Vietnam. Das Land hat in den letzten Jahren durch nationale Vorschriften in Verbindung mit einschlägigen ASEAN-Vorschriften eine neue Grundlage für das Kosmetikrecht gelegt, welches sich in einigen Aspekten an die europäischen Regeln anlehnt. Dieser Exkurs in vietnamesisches Kosmetikrecht ist schon deswegen fast eine Pflichtlektüre für europäische Exporteure von Kosmetikprodukten, weil die EU mit einem Marktanteil von etwa 23 % zweitgrößter Importeur von Kosmetikprodukten ist.

Walter Reinhard Aulmann stellt in dem letzten Aufsatz dieser Ausgabe die Frage, ob die verfügbaren Daten für Ethanol den formalen Anforderungen für die Gefahreneinstufung als toxisch nach dem EU-Recht entsprechen. Nach seiner Ansicht rechtfertigen die bestehenden Informationen zur Entwicklungstoxizität von Ethanol jedenfalls keine solche Einstufung, folgt man den Voraussetzungen der EU-Regulierungen zur Gefahreneinstufung von Chemikalien. Denn die vorhandenen Daten entsprechen nicht den OECD-Testrichtlinien und den EU-Verordnungen und leiden zudem an methodologischen Problemen, wie etwa ungenügende Expositionsbetrachtungen. Weitere Studien, insbesondere zur Neurotoxizität, würden die Datenlücke schließen.

Eszter Sieber-Fazakas erläutert das neue Urteil des EuGH vom 7.7.2022 (C-264/2021, ECLI:EU:20222:536) zur Haftung des Quasi-Herstellers trotz Angabe des abweichenden Herstellungslandes. Der EuGH führe klar aus, dass für die Haftung als Hersteller ausreiche, wenn eine Person ihren Namen, ihr Warenzeichen (Marke) oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt oder das Anbringen zulässt.

Hans-Jürgen Müggenborg bespricht das Urteil des BVerwG vom 23.6.2022 – 7 C 3.21, welches zu klären hatte, ob Klärschlammtransporte dem Abwasser- oder Abfallrecht unterfallen. Der Verfasser zeigt auf, warum das BVerwG richtigerweise auf der Grundlage des weiten Abfallbegriffs des Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/89 EG, der wortgleich in § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG übernommen worden ist, zu dem Schluss gelangt, dass Klärschlamm hier flüssiger Abfall im subjektiven Sinn darstellt.

Eine umfangreiche Rechtsprechungsübersicht rundet das Heft ab.

 


Lesen Sie hier die ganze Ausgabe der StoffR 4/2022.

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