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StoffR 4/2020 - Jetzt verfügbar

Kosmetik-Reglementierung in Südkorea, Meldepflicht in der Schweiz, Ökotoxikologische Daten im Sicherheitsdatenblatt, PFOA und POP, nikotinhaltige tabakfreie Genussmittel, Drittanfechtung aufgrund subjektiver Unionsrechte im Pflanzenschutzrecht

Doris Peters und Jae-Seong Choi schildern die Kosmetik-Reglementierung der südkoreanischen Regierung aus dem Jahre 2000 und ihre Revision im April 2020. Von besonderem Interesse sind hierbei, auch aus internationaler Sicht, die spezifischen Regelungen zum „Customized Cosmetics“-System im koreanischen Markt.

Samantha Doninelli, Dag Kappes und David Murmann stellen dar, wie sich das Chemikalienrecht der Schweiz einerseits an dem Chemikalienrecht der Europäischen Union orientiert, andererseits aber mit der Meldepflicht und dem Produkteregister originäre Instrumente vorsieht, die keine Entsprechung im harmonisierten Recht haben.

Der Beitrag von Alja Livio Torkhani und Christine Lepisto fasst wichtige Informationen zu den aktuellen gesetzlichen Anforderungen für ökotoxikologische Daten im Sicherheitsdatenblatt zusammen, gibt einen Überblick über entsprechend standardisierte OECD-Tests und geht auf Einstufungsunterschiede auf europäischer und globaler Ebene ein.

Sebastian Polly und Leopold M. Borst widmen sich den spezifischen Herausforderungen der im April 2020 verabschiedeten Verordnung hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandten Verbindungen, stellen den aktuellen Stand der Auslegung von Zentralbegriffen der Verordnung – „Herstellung“ und „Verwendung“ – dar und machen auf ungeklärte Fragen in diesem Zusammenhang aufmerksam.

Andreas Neumann weist in seinem Beitrag auf die neuartige Produktkategorie der nikotinhaltigen tabakfreien Genussmittel hin und stellt die Frage, ob angesichts der Gesundheits- und Suchtgefahren des Nikotins der Bedarf nach einer spezifischen gesetzlichen Regulierung besteht.

Abschließend widmen sich Hans-Georg Kamann, Leonie Hesse und Nicola Antretter einem wichtigen Dauerthema des Umweltschutzrechts, nämlich der Anfechtungsbefugnis Dritter. Am Beispiel des Pflanzenschutzrechts stellen sie, auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11.8.2020, die Frage, ob die zunehmende Aufweichung der restriktiven Position der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit gegenüber Drittanfechtungsklagen von Umweltschutzverbänden Veranlassung dazu gibt, auch Herstellern und Zulassungsinhabern von Pflanzenschutzmitteln eine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO einzuräumen.

Eine umfangreiche Rechtsprechungsübersicht rundet das Heft ab.


Lesen Sie hier die ganze Ausgabe der StoffR 4/2020.

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