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Transfer des Alleinvertreters unter Korea-REACH journal article

Dieter Drohmann, Jae-Seong Choi, Sun-Jong Park

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 20 (2023), Issue 4, Page 258 - 261

Das Konzept des Alleinvertreters1 (Only Representative, OR) ist in der globalen chemischen Industrie wohlbekannt – vor allem bei Herstellern/Produzenten, die Produkte aus Ländern außerhalb des Geltungsbereichs der jeweiligen Vorschriften liefern. Diese ausländischen Hersteller ernennen Alleinvertreter aus verschiedenen Gründen: um Nachteile zu vermeiden, die sich daraus ergeben, dass sie nicht physisch auf dem Markt vertreten sind oder um die regulatorischen Verpflichtungen des Importeurs in ihrem Namen zu erfüllen bzw. um vertrauliche Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit den importierten Chemikalien zu schützen. Folglich muss der bestellte OR gut qualifiziert und in der Lage sein, eine nachhaltige Lösung für die Übernahme von Verantwortung anzubieten, um die Ausfuhr des Herstellers bzw. Einfuhr des Importeurs im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zu gestalten. Aufgrund der sich dynamisch verändernden wirtschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen und des Wettbewerbs auf dem Markt sehen sich die ausländischen Hersteller jedoch mit der Notwendigkeit konfrontiert, den OR zu wechseln. Bei einem OR-Wechsel ist es für die Hersteller von größter Bedeutung sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten, die vom vorherigen Alleinvertreter durchgeführt wurden, sicher auf den neuen übertragen werden, um Kosten und Doppelarbeit zu vermeiden. Gemäß der EU-REACH-Verordnung2 ist diese Übertragung des OR im EU-REACH-IT-System3 vorgesehen. In Korea oder bei K-REACH4 ist eine entsprechende Funktion im IT-System bisher noch nicht implementiert. Aus diesem Grund benötigt K-REACH einen anderen Ansatz zur Handhabung der Übertragung, bis das koreanische System aktualisiert wird.


Neue Anforderungen für Sicherheitsdatenblätter in Südkorea journal article

Dieter Drohmann, Jae-Seong Choi, Sun-Jong Park

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 18 (2021), Issue 1, Page 13 - 19

Mit der Präzisierung des K-OSHA-Gesetzes gibt es seit dem 16.1.2021 neue Anforderungen zur Offenlegung von Inhaltsstoffen in Sicherheitsdatenblättern sowie eine Verpflichtung zur Einreichung der Sicherheitsdatenblätter in das neu geschaffene Online-Portal des koreanischen Arbeits­ministeriums. Die Fristen hängen von den in Verkehr gebrachten Mengen der chemischen Produkte ab.

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