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Autowracks als Abfall journal article

Besprechung des Beschlusses des BayObLG vom 27.1.2022 – 202 ObOWi 80/22

Hans-Jürgen Müggenborg

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 19 (2022), Issue 2, Page 108 - 111

Der Betroffene wehrt sich vor dem BayObLG gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts in einer Bußgeldsache. Gegen ihn war ein Bußgeldbescheid auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG ergangen, der das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen mit Bußgeld bis zu 100.000 € bedroht. Im Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen eine illegale Behandlung von Abfall vorgeworfen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene einen Pkw BMW 540 I, der am 14.4.1993 erstmals zugelassen und am 18.7.2014 außer Betrieb genommen wurde, vor ca. vier Jahren gekauft mit der Zielrichtung, das Fahrzeug auszuschlachten und als Teilespender für seinen Pkw zu verwenden. Am 11.11.2020 wurde das Fahrzeug von der Polizei entdeckt. Es stand unter freiem Himmel und war ungeschützt den Umwelteinflüssen ausgesetzt. Es wies große Durchrostungen auf. Die vordere Stoßstange und das BMW-Emblem waren abgebaut. Am Fahrzeug war bereits grüner Bewuchs vorhanden. Lenkrad und Innenverkleidung der Tür waren demontiert, sodass eine Restauration des Fahrzeugs ausgeschlossen erschien. Im März 2021 verschrottete der Betroffene das Fahrzeug. Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid vom 7.4.2021 hin mit Urteil vom 14.10.2021 wegen vorsätzlichen Behandelns von Abfall außerhalb einer dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlage nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 2 KrWG für schuldig befunden. Dagegen wehrt er sich mit seiner Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG.



Kategorisierung tierischer Nebenprodukte nach dem Urteil des EuGH vom 2.9.2021 – C-836/19 journal article

Hans-Jürgen Müggenborg

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 18 (2021), Issue 4, Page 195 - 197

Der Fall aus Thüringen betrifft die Einstufung tierischer Nebenprodukte, die das klagende Unternehmen bearbeitet und dann an Hersteller von Tiernahrung, Verwerter von Tierfetten und an Biogasanlagen verkauft. Das Unternehmen war zugelassen nach Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und zwar gemäß dem dortigen Abs. 2 Buchst. a für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Art. 10 der Verordnung. Die zuständige Überwachungsbehörde hatte festgestellt, dass einige Stapelbehälter (Paloxen) erheblich mit Schimmel befallen waren, deutliche Verwesungserscheinungen aufwiesen und Fremdkörper wie Putzstücke, Plastikreste und Sägespäne enthielten. Deshalb stufte die Behörde das Material in die Kategorie 2 hoch und ordnete die sofortige Beseitigung an. Das Unternehmen klagte dagegen mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Umkategorisierung feststellen zu lassen.


Irreführende Arzneimittelwerbung nach dem Urteil des BGH vom 5.11.2020 – I ZR 204/19 journal article

Hans-Jürgen Müggenborg

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 18 (2021), Issue 1, Page 19 - 23

Werbebotschaften begegnen einem heute fast überall, selbst auf dem eigenen Handy. Sie wollen zum Konsum anregen. Deshalb ist es wichtig, Werbung zu reglementieren und insbesondere fehlerhafte Werbebotschaften auszuscheiden und so weit wie möglich zu verhindern. Irreführungen von Verbrauchern durch falsche Angaben in der Werbung sind von einem hohen Schädigungspotenzial. Solches wird zu Recht untersagt. Das gilt vor allem bei Produkten mit direktem Einfluss auf die menschliche Gesundheit, so vor allem bei Arzneimitteln.


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