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Das öffentliche Interesse bei geringfügigen Verwendungen im Pflanzenschutzmittelrecht Journal Artikel

Alexander Koof

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 20 (2023), Ausgabe 1, Seite 3 - 13

Für Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder bei denen Schadorganismen nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen (sog. geringfügige Verwendungen), gibt es meist nur wenige zugelassene Pflanzenschutzmittel. Um Bekämpfungslücken bei geringfügigen Verwendungen (engl. minor uses) zu schließen, kann der Geltungsbereich einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung gemäß Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter erleichterten Voraussetzungen auf geringfügige Verwendungen ausgeweitet werden. Gemäß Art. 51 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im öffentlichen Interesse sein. Der vorliegende Beitrag nimmt eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, wie der Rechtsbegriff öffentliches Interesse gemäß Art. 51 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auszulegen ist.


Generelles Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat ab dem 1.1.2024 Journal Artikel

Alexander Koof, Peter Koof

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 20 (2023), Ausgabe 4, Seite 267 - 280

Gemäß §§ 1, 9 i. V. m. Anlage 1 Ziffer 27a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (2022) ist die Anwendung von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln für die Zeit ab dem 1.1.2024 in Deutschland vollständig verboten (Totalverbot). Da die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2660 erneuert wurde und zahlreiche Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel mit einer Gültigkeit über den 1.1.2024 hinaus in Deutschland zugelassen sind, droht eine Kollision mit dem generellen Anwendungsverbot. Der vorliegende Beitrag geht den Fragen nach, ob das vollständige Anwendungsverbot Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel ab dem 1.1.2024 gemäß §§ 1, 9 i. V. m. Anlage 1 Ziffer 27a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (2022) mit Unions- und nationalem Recht vereinbar ist.


Das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung bei geringfügigen Verwendungen Journal Artikel

Alexander Koof

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 19 (2022), Ausgabe 3, Seite 159 - 169

Für kleine Kulturen gibt es meist nur wenige zugelassene Pflanzenschutzmittel. Um Bekämpfungslücken bei Kulturen mit geringem Anbauumfang zu schließen, kann der Geltungsbereich einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung gem. Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf geringfügige Verwendungen (engl. minor uses) erweitert werden. Bei geringfügigen Verwendungen ist die Anwendung an Pflanzen vorgesehen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder bei denen Schadorganismen nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen. Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht verschiedene Verfahrensarten vor, um den Geltungsbereich einer Zulassung auf geringfügige Verwendungen auszuweiten: das zonale Zulassungsverfahren (GV1/GV3) und das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gem. Art. 51 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (GVU). Nach Darstellung der Grundzüge des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung nimmt der vorliegende Beitrag eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, ob ein Mitgliedstaat im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gem. Art. 51 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 berechtigt und verpflichtet ist, das öffentliche Interesse zu prüfen.


Nationaler Teilflächenansatz des Umweltbundesamtes zum Schutz von Nichtzielpflanzen und Nichtziel­arthropoden bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Journal Artikel

Alexander Koof

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 17 (2020), Ausgabe 3, Seite 112 - 126

Das Umweltbundesamt (UBA) fordert seit Dezember 2019 bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln die Festsetzung der Anwendungsbestimmung NTneu-Ackerbegleitflora zum Schutz von Nichtzielpflanzen und die Anwendungsbestimmung NTneu-Ackerarthropoden zum Schutz von Nichtzielarthropoden auf der Behandlungsfläche. Danach darf die Anwendung des betroffenen Pflanzenschutzmittels und anderer Pflanzenschutzmittel, die ebenfalls eine der Anwendungsbestimmungen aufweisen, lediglich auf maximal 90 % der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Der vorliegende Beitrag nimmt eine umfassende rechtliche Bewertung zu der Frage vor, ob im Unionsrecht oder nationalen Recht eine Rechtsgrundlage besteht, die Erteilung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung von den Anwendungsbestimmungen NTneu-Ackerbegleitflora und NTneu-Ackerarthropoden abhängig zu machen.


Brexit: Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf zonale Zulassungsverfahren und Verfahren der gegenseitigen Anerkennung im Pflanzenschutzmittelrecht Journal Artikel

Alexander Koof

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 16 (2019), Ausgabe 4, Seite 189 - 196

Das Vereinigte Königreich hat am 29.3.2017 den Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ausgelöst und somit den Austritt aus der Europäischen Union eingeleitet. Der vorliegende Beitrag nimmt eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, welche Auswirkungen der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit) auf zonale Zulassungsverfahren und Verfahren der gegenseitigen Anerkennung hat. Über die Auswirkungen des Brexits in Bezug auf die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Eilverfahren zu entscheiden.


Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Zonalen Zulassungsverfahren Journal Artikel

Anmerkung zu VG Braunschweig, Urteil vom 12.4.2018 – 9 A 44/16

Alexander Koof

Zeitschrift für Stoffrecht, Jahrgang 15 (2018), Ausgabe 5, Seite 205 - 210

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sich in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Im November 2016 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig Grundsatzentscheidungen zum Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gem. Art. 40 ff. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlassen. Nun sind wegweisende Entscheidungen des Gerichts zum System der zonalen Zulassung gem. Art. 33 ff. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ergangen. In dem neuerlichen Verfahren 9 A 44/16 ging es um die Voraussetzungen der Erteilung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung im zonalen Zulassungsverfahren gem. Art. 29, 33 ff. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der damit einhergehenden rechtlichen Bewertung der angewandten Prüfpraxis durch deutsche Behörden, namentlich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Genehmigungsbehörde und des Umweltbundesamtes (UBA) als Einvernehmensbehörde gem. § 34 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG. Das Urteil ist rechtskräftig.

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