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Mottenpapier im Giftschrank journal article

Das „Selbstbedienungsverbot“ der Biozidrechts-Durchführungsverordnung als EU-rechtswidriges faktisches Verkaufsverbot

Hans-Georg Kamann, Cornelia Gersch

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 19 (2022), Issue 2, Page 83 - 90

In der Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 („ChemBiozidDV“) hat die Bundesregierung vorgesehen, dass bestimmte Biozidprodukte künftig nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in der der Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozidprodukt hat, und eine sachkundige Person ein sog. Abgabegespräch führt (sog. Selbstbedienungsverbot). Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, dass das Selbstbedienungsverbot gegen die Harmonisierungswirkung der europäischen Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 („VO 528/2012“) verstößt und – zumindest für bestimmte Arten von Biozidprodukten – ein unverhältnismäßiges faktisches Verkaufsverbot bewirkt. Wie vom Bundesrat gefordert, sollte das Selbstbedienungsverbot nochmals überdacht und nicht in Kraft gesetzt werden.


Drittanfechtung aufgrund subjektiver Unionsrechte im Pflanzenschutzrecht journal article

Zur Klagebefugnis von Produktherstellern gegen an Dritte gerichtete behörd­liche Maßnahmen – Zugleich eine Besprechung von OVG Münster, Beschluss vom 11.8.2020 – 13 B 717/20

Hans-Georg Kamann, Leonie Hesse, Nicola Antretter

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 17 (2020), Issue 4, Page 202 - 210

Auf Basis der überkommenen Schutznormtheorie des deutschen Verwaltungsprozessrechts lehnt die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Drittanfechtung behördlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit pflanzenschutzrechtlichen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren traditionell ab. Während sie diese restriktive Haltung in jüngerer Zeit zugunsten von Umweltschutzverbänden aufgrund der ihnen durch die sog. Aarhus-Konvention eingeräumten unabhängigen Klagerechte zunehmend aufgegeben hat, wird Herstellern und Zulassungsinhabern von Pflanzenschutzmitteln eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO weiterhin regelmäßig versagt. Der jüngste Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11.8.2020 gibt Anlass, diese Rechtsprechung kritisch zu hinterfragen. Der folgende Beitrag zeigt auf, dass auch Hersteller und Zulassungsinhaber entweder unmittelbar aus pflanzenschutzrechtlichen Sekundärrechtsnormen oder aus ihren europäischen Grundrechten regelmäßig ein subjektives Klagerecht herleiten können, mit dem sie effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Pflanzenschutzbehörden suchen können.


Biodiversitätsflächenauflagen im pflanzenschutzrechtlichen Zulassungsverfahren journal article

Eine Initiative ohne Rechtsgrundlage

Hans-Georg Kamann

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 16 (2019), Issue 2, Page 52 - 59

Ende 2018 hat das Umweltbundesamt (UBA) damit begonnen, im Rahmen des Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (VO 1107/2009) bei der Erteilung seines Einvernehmens gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vorzugeben, dass Pflanzenschutzmittel zum Schutz der biologischen Vielfalt nur noch angewendet werden dürfen, wenn der anwendende Landwirt mindestens 10% der Ackerfläche seines Betriebes als sog. „Biodiversitätsfläche“ unterhält. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass es für die Festsetzung von Biodiversitätsflächenauflagen weder im Unions- noch im nationalen Recht eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage gibt. Bis zur erforderlichen Änderung der VO 1107/2009 hat sich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) über die offensichtlich rechtswidrige Konditionierung des Einvernehmens durch das UBA hinwegzusetzen, um dem durch die VO 1107/2009 gewährten Zulassungsanspruch bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Der Erlass weitergehender Regelungen obliegt dem europäischen Gesetzgeber.


The Simplified Authorisation Procedure for Seed Treatment Products – Enabling the Treatment of Seeds for Export into Non-EU Countries journal article

Hans-Georg Kamann

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 15 (2018), Issue 4, Page 151 - 156

EU seed producers who currently treat up to 90 percent of the seeds they export into non-EU countries with seed treatment products are suffering from a strict approach followed by national competent authorities who require a full authorisation under Article 28(1) of Regulation 1107/2009 irrespective of the fact that the seeds will not be cultivated within the EU and therefore the assessment scope for human, animal or environmental risk pertaining to cultivation lies outside its own jurisdiction. Against this background, this article analyses whether there are any legal ways to enable the treatment of seeds for export in the Member States in which the respective seed treatment products are not authorised and how the Commission could support national competent authorities to continue to authorise the treatment of seeds for export.


Die neue Parallelimport-Regelung in Art. 52 VO 1107/2009 – Gewährleistung eines freien und sicheren Handels von Pflanzenschutzmitteln in Europa? journal article

Hans-Georg Kamann

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 8 (2011), Issue 2, Page 52 - 60

Im Rahmen der Reform des europäischen Pflanzenschutzrechts hat der Gesetzgeber der Europäischen Union den Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln durch Art. 52 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstmals rechtlich kodifiziert. Hierbei hat er im wesentlichen die Vorgaben umgesetzt, die der Europäische Gerichtshof in den vergangenen zehn Jahren in verschiedenen Urteilen zur Sicherstellung eines freien, aber auch sicheren und umweltschutzfreundlichen Handels zuge


Zulassung, Identität, Rechtsschutz Neue EuGH-Vorgaben zum Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln journal article

Hans-Georg Kamann

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 5 (2008), Issue 4, Page 7

Trotz der erstmaligen Aufnahme ausdrücklicher Regelungen über die sogenannten Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln in das Pflanzenschutzgesetz durch die 2. PflSchG-Novelle ist in Deutschland keine Rechtssicherheit über die Zulässigkeit solcher Parallelimporte eingekehrt. Vielmehr wird der Streit zwischen Herstellern und – zumindest bestimmten – Händlern sowie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und den zuständigen Über

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