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Drittanfechtung aufgrund subjektiver Unionsrechte im Pflanzenschutzrecht journal article

Zur Klagebefugnis von Produktherstellern gegen an Dritte gerichtete behörd­liche Maßnahmen – Zugleich eine Besprechung von OVG Münster, Beschluss vom 11.8.2020 – 13 B 717/20

Hans-Georg Kamann, Leonie Hesse, Nicola Antretter

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 17 (2020), Issue 4, Page 202 - 210

Auf Basis der überkommenen Schutznormtheorie des deutschen Verwaltungsprozessrechts lehnt die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Drittanfechtung behördlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit pflanzenschutzrechtlichen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren traditionell ab. Während sie diese restriktive Haltung in jüngerer Zeit zugunsten von Umweltschutzverbänden aufgrund der ihnen durch die sog. Aarhus-Konvention eingeräumten unabhängigen Klagerechte zunehmend aufgegeben hat, wird Herstellern und Zulassungsinhabern von Pflanzenschutzmitteln eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO weiterhin regelmäßig versagt. Der jüngste Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11.8.2020 gibt Anlass, diese Rechtsprechung kritisch zu hinterfragen. Der folgende Beitrag zeigt auf, dass auch Hersteller und Zulassungsinhaber entweder unmittelbar aus pflanzenschutzrechtlichen Sekundärrechtsnormen oder aus ihren europäischen Grundrechten regelmäßig ein subjektives Klagerecht herleiten können, mit dem sie effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Pflanzenschutzbehörden suchen können.

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