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Produktinformationen für die medizinische Notfallberatung nach Art.45 CLP-VO – aktueller Sachstand journal article

Kathrin Begemann, Herbert Desel

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 18 (2021), Issue 2, Page 62 - 65

Die Produktinformationen nach Art. 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung sind eine wichtige Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige medizinische Beratung in den Giftinformationszentren. Darüber hinaus stehen diese Informationen auch für statistische Analysen zur Ermittlung des Bedarfs an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zur Verfügung. In diesem Artikel wird insbesondere über die aktuellen Änderungen zur Übermittlung der Rezepturinformation bei besonders variablen Gemischen, die sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1677 ergeben, die Rolle der Europäischen Chemikalienbehörde ECHA und den aktuellen Stand der Umsetzung in Deutschland informiert.


Produktinformationen nach Art. 45 der CLP-Verordnung – aktueller Sachstand journal article

Kathrin Begemann, Herbert Desel

Zeitschrift für Stoffrecht, Volume 16 (2019), Issue 4, Page 171 - 174

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) nimmt in Deutschland auf der Basis des Chemikaliengesetzes §16e Abs. 1 und der CLP-Verordnung Art. 45 und Anhang VIII die Produktmeldungen von der Industrie entgegen, überprüft und bearbeitet diese und gibt sie an die acht deutschen Giftinformationszentren für die medizinische Notfallberatung weiter. Darüber hinaus führt das BfR auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) statistische Analysen der Produktdaten zur Ermittlung verbesserter Risikomanagementmaßnahmen durch. Die Europäische Kommission hat mit dem neuen Anhang VIII zur CLP-Verordnung erstmalig die gesetzliche Grundlage für ein europaweit einheitliches Meldeverfahren für Produktinformationen geschaffen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist damit beauftragt worden, alle erforderlichen Verfahren und Hilfsmittel dafür zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen. Ab 1. Januar 2020 gelten diese neuen gesetzlichen Vorschriften. Zwar sind seit April 2019 Produktmeldungen nach dem neuen europäischen Verfahren möglich, viele Fragen und Probleme sind aber noch ungelöst. Daher ist eine Verschiebung des offiziellen Startermins auf den 1. Januar 2021 von der Europäischen Kommission in Form eines delegierten Rechtsaktes auf den Weg gebracht worden. Hintergründe, der aktuelle Sachstand und das weitere Vorgehen sowie die Anpassung der deutschen Gesetzgebung an das europäische Recht im Hinblick auf die Produktmeldungen für die medizinische Notfallberatung werden beschrieben.

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