- Volume 16 (2019), Issue 2
- Vol. 16 (2019), No. 2
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- Pages 52 - 59
- pp. 52 - 59
Biodiversitätsflächenauflagen im pflanzenschutzrechtlichen Zulassungsverfahren
Eine Initiative ohne Rechtsgrundlage
Ende 2018 hat das Umweltbundesamt (UBA) damit begonnen, im Rahmen des Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (VO 1107/2009) bei der Erteilung seines Einvernehmens gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vorzugeben, dass Pflanzenschutzmittel zum Schutz der biologischen Vielfalt nur noch angewendet werden dürfen, wenn der anwendende Landwirt mindestens 10% der Ackerfläche seines Betriebes als sog. „Biodiversitätsfläche“ unterhält. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass es für die Festsetzung von Biodiversitätsflächenauflagen weder im Unions- noch im nationalen Recht eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage gibt. Bis zur erforderlichen Änderung der VO 1107/2009 hat sich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) über die offensichtlich rechtswidrige Konditionierung des Einvernehmens durch das UBA hinwegzusetzen, um dem durch die VO 1107/2009 gewährten Zulassungsanspruch bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Der Erlass weitergehender Regelungen obliegt dem europäischen Gesetzgeber.