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Biodiversitätsflächenauflagen im pflanzenschutzrechtlichen Zulassungsverfahren

Eine Initiative ohne Rechtsgrundlage

Hans-Georg Kamann


Ende 2018 hat das Umweltbundesamt (UBA) damit begonnen, im Rahmen des Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (VO 1107/2009) bei der Erteilung seines Einvernehmens gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vorzugeben, dass Pflanzenschutzmittel zum Schutz der biologischen Vielfalt nur noch angewendet werden dürfen, wenn der anwendende Landwirt mindestens 10% der Ackerfläche seines Betriebes als sog. „Biodiversitätsfläche“ unterhält. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass es für die Festsetzung von Biodiversitätsflächenauflagen weder im Unions- noch im nationalen Recht eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage gibt. Bis zur erforderlichen Änderung der VO 1107/2009 hat sich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) über die offensichtlich rechtswidrige Konditionierung des Einvernehmens durch das UBA hinwegzusetzen, um dem durch die VO 1107/2009 gewährten Zulassungsanspruch bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Der Erlass weitergehender Regelungen obliegt dem europäischen Gesetzgeber.

Prof. Dr. Hans-Georg Kamann ist Partner der internationalen Sozietät WilmerHale, Frankfurt am Main/Brüssel, Honorarprofessor an der Universtität Passau sowie Direktor des Centrums für Europarecht an der Universität Passau. Der Beitrag stellt eine überarbeitete und ergänzte Fassung einer gutachterlichen Stellungnahme dar, die der Verfasser für einen Pflanzenschutzmittelhersteller abgegeben hat.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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