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Editorial


Das Spektrum dieses Hefts reicht vom Pflanzenschutz über die Biozide, die Umweltrisikobewertung von Arzneimitteln bis zu Fragen der Lebensmittelsicherheit.

Kamann beschäftigt sich mit der aktuell in Gerichtsverfahren und auch in der politischen Diskussion umstrittenen Frage, ob für die vom Umweltbundesamt im Rahmen seiner Einvernehmenserklärung im Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahren eingeführten sog. Biodiversitätsflächenauflagen eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Aus Sicht des Autors enthalten die aktuellen Regelungen der VO 1007/2009 und des deutschen Pflanzenschutzgesetzes keine solche Rechtsgrundlage. Aufgrund des abschließend harmonisierenden Charakters insbesondere des Art. 31 der VO 1007/2009 sieht er die Notwendigkeit, diese Frage auf europäischer Ebene gesetzlich zu klären.

In ihrem Bericht über das Zulassungsverfahren für Biozide in der Schweiz legen Kappes und Kolp Buchs dar, dass die Schweizer Verordnung über Biozidprodukte als Teil des Mutual Recognition Agreements mit der EU vollständig harmonisiert ist. Experten der Schweiz wirkten in den Expertengremien der EU mit und das Land beteilige sich auch an den Verfahrenskosten. Dies bedeute allerdings auch, dass für kleine lokale Anbieter keine nationalen Sonderregelungen möglich seien.

Wess und Wess geben einen Überblick über die von der Europäischen Medizinagentur EMA geplante Anpassung des EMEA-Leitfadens für die Umweltrisikobewertung von Humanarzneimitteln von 2006 an den technischen Fortschritt. Der Entwurf vom November letzten Jahres war zur Kommentierung bis zum 30.6.2019 veröffentlicht worden.

Mit einer in mehrfacher Hinsicht bedeutsamen Frage beschäftigt sich die Anmerkung von Schumann, Hagenmeyer und Hahn zu einem Urteil des VGH München vom 7.2.2019. In der Sache geht es dabei um die Frage, ob ein positiver Salmonellenbefund von Fleischdrehspießen an und für sich bereits ein Grund für einen Rückruf der Produkte sei oder zunächst noch eine Sicherheitsbewertung nach Art. 14 der EU-Basis-Verordnung für Lebensmittel 2073/2005 durchgeführt werden müsse. Schließlich gingen bei Beachtung der auf der Packung angegebenen Anwendungsbedingungen und Hinweise die Salmonellen zugrunde. Die Autoren berufen sich dabei auch auf einige Bestimmungen der EU-Basis-Verordnung, die keine generelle Rückrufverpflichtung im Falle lebensmittelrechtlicher Beanstandungen vorsehe.

Bernd Stroemer

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