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Editorial


Der „Stand von Wissenschaft und Technik“ und das „Vorsorgeprinzip“ sind zentrale, das Stoffrecht prägende Grundsätze. Dies spiegelt sich in verschiedenen stoffrechtlichen Regelwerken und Entscheidungen der nationalen sowie europäischen Gerichtsbarkeit wider. Von besonderer Aktualität sind insofern die Urteile des Gerichts am Gerichtshof der Europäischen Union vom 17. Mai 2018, welches – bezogen auf das Pflanzenschutzrecht – die für diesen Bereich maßgeblichen Grundsätze weiter konturiert hat. Der Beitrag von Dr. Volker Kaus greift diese Rechtsentwicklung auf und fragt vor ihrem Hintergrund: „Haben Neoniktotinoide in Beizmitteln eine Zukunft?“.

Aus einem anderen Blickwinkel, und zwar im Zusammenhang mit Anforderungen an eine Material Compliance, widmet sich Stefan Nieser der Frage, wie dort der maßgebliche Technikmaßstab (unterschieden wird hier gemeinhin zwischen drei Kategorien: Stand von Wissenschaft und Technik, Stand der Technik und allgemeine anerkannte Regeln der Technik) Eingang findet; was ihn dann in den Bereich der technischen Normung (DIN bzw. Nachfolgenormen) führt. Dem Themenfeld, den aktuellen Stand der Wissenschaft im regulatorischen Umfeld umzusetzen, lässt sich zudem auch der englischsprachige Beitrag von Antonio ContoEndocrine Disrupting Chemicals: a Scientific and Regulatory Open Matter” zuordnen.

Einen Fokus auf prozessualen Fragestellungen haben hingegen die Beiträge von Christian Schmitt und Tim Träbing. Während Christian Schmitt die wettbewerbsrechtlichen und sonstigen Konsequenzen beleuchtet, welche aus einem Verstoß gegen Pflichten zur CE-Kennzeichnung folgen (können), geht es bei dem Beitrag von Tim Träbing insbesondere um den europäischen Rechtsschutz; und zwar speziell im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung von Biozidprodukten. Abgerundet wird Heft 3 der Stoffrecht durch den Beitrag von Dieter Drohmann, der nach Ablauf der letzten REACH-Registrierungsfrist (31. Mai 2018) fragt: „Was kommt danach?

Eine spannende Lektüre wünscht Ihnen Ihr

Kristian Fischer

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