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Editorial


Wir starten den Jahrgang 2017 unserer Zeitschrift für Stoffrecht mit einer wieder interessanten Vielzahl und Mischung stoffrechtlicher Themen, übrigens frei von alternativen Fakten und stolz auf die wissenschaftliche Akkuratesse unserer Autoren.

Albrecht und Goebelbecker nehmen sich der rechtlichen Einordnung von Nanomaterialien an: Aufgrund der REACH-typischen Tatbestandsmerkmale ist jedenfalls eine chemikalienrechtliche Erfassung via REACH alles andere als gesichert. Nanomaterialien fallen dadurch häufig durch das regulative Raster des vorhandenen EU-Rechts. Die Autoren stellen deshalb die von der EU geplanten Anpassungsideen vor, nicht ohne zu kritisieren, dass hier rein quantitative Schwellenwerte fixiert werden sollen. Interessant ist auch der kurze Ausblick auf das Haftungsrecht, da die „Nano-Industrie“ trotz möglicherweise hoher Risikolatenz bisher keinen regulativen Rahmen erhalten hat wie wir es etwa durch GenTG, AtG oder AMG kennen.

Olvia stellt in ihrem Beitrag den neuen Anhang VIII der CLP-Verordnung 1272/2008 vor, der die Meldungen von Informationen über gefährliche chemische Produkte für die gesundheitliche Notversorgung europaweit harmonisiert. Im deutsch-rechtlichen Rahmen wird dies im Übrigen zu Änderungen des Chemikaliengesetzes und der Giftinformationsverordnung führen.

Drohmann, Peters und Kirf führen uns in einem Überblick durch das Chemikalienrecht in Südamerika, wobei insbesondere der Herstellungs- und Vertriebsstandort Brasilien thematisiert wird. Zentraler Kern ist die Darstellung des Anfang 2016 veröffentlichten Entwurfs für ein brasilianisches Chemikaliengesetz in all seinen Details. Daneben wird zum GHS-Status in Argentinien, Brasilien, Ecuador und Uruguay berichtet, ebenso zu Food Contact Materials im gesamten MerCoSur-Bereich sowie selbiges für das Kosmetikrecht.

In einem sehr kritischen Artikel nimmt sich Ouart des (novellierten) Zulassungsverfahrens im Pflanzenschutzmittelrecht an. Er schildert sehr praxisnah das zonale Zulassungsverfahren ebenso wie die gegenseitige Anerkennung (MR) und weist auf zwei aktuelle Entscheidungen des VG Braunschweig hin, in denen die Entscheidungspraxis des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – BVL – kritisiert wurde. Ouart selbst scheut sich nicht davor, die gesamte Vollzugspraxis als „rechtswidrige Bewertungspraxis“ in Deutschland zu bezeichnen und fühlt sich durch einen aktuellen Audit-Bericht der Europäischen Kommission aus 2016 sehr bestätigt.

Bruggmann stellt in seinem Beitrag die Rechtslage bei futtermittelrechtlichen Claims, Werbeaussagen und dem reziproken Irreführungsverbot vor. Wir sehen einen Überblick einer letztlich gesetzgeberisch erstaunlichen Unordnung und Querverweis-Methodik bei Futtermitteln (und zwar sowohl Einzel- wie Mischfuttermitteln), Zusatzstoffen, Vormischungen und Diätfuttermittel.

Mein Kollege Ahlhaus beschreibt in einer Urteilsanmerkung zum BGH dessen (erste) UWG-rechtliche Entscheidung zu Stoffverboten des ElektroG a.F. bzw. jetzt der ElektroStoffV. Der BGH hat (im Anschluss an die Vorinstanzen LG Stade und OLG Celle) in allen drei Instanzen der DUH e.V. einen Unterlassungsanspruch gegen einen Hersteller in Bezug auf Quecksilbergehalte eingeräumt.

Meisterernst schließlich rezensiert die Dissertation „Verbraucherschutz durch Transparenz?“ von Abbé.

Prof. Dr. Thomas Klindt

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