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Das öffentliche Interesse bei geringfügigen Verwendungen im Pflanzenschutzmittelrecht

Alexander Koof

DOI https://doi.org/10.21552/stoffr/2023/1/3



Für Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder bei denen Schadorganismen nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen (sog. geringfügige Verwendungen), gibt es meist nur wenige zugelassene Pflanzenschutzmittel. Um Bekämpfungslücken bei geringfügigen Verwendungen (engl. minor uses) zu schließen, kann der Geltungsbereich einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung gemäß Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter erleichterten Voraussetzungen auf geringfügige Verwendungen ausgeweitet werden. Gemäß Art. 51 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im öffentlichen Interesse sein. Der vorliegende Beitrag nimmt eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, wie der Rechtsbegriff öffentliches Interesse gemäß Art. 51 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auszulegen ist.

Dr. iur. Alexander Koof (ORCID: 0000-0003-4041-9984) ist Rechtsanwalt in der Kanzlei KOOF & KOLLEGEN Rechtsanwälte, Linnich. Kontakt: info@rechtsanwaelte-koof.de. Der Verfasser dankt Herrn Rechtsanwalt Peter Koof für die kritische Durchsicht des Manuskripts.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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