Weiter zum Inhalt

Borderline-Produkte: Wo liegen die Grenzen zu kosmetischen Mitteln?

Evamaria Kratz, Claudia Baumung, Oliver el-Atma, Birgit Gutsche, Cora Hannes, Andrea Keck-Wilhelm, Jörg Schüßler


Gesichtsmasken, die aus Schokolade bestehen, Körpercremes, die Schmerzen lindern, Pflegesalben, die Muskelkater verhindern, Kaugummis, die die Zähne pflegen oder antibakterielle Handseifen – diese Produkte sind rechtlich nicht einfach einzuordnen. Handelt es sich um kosmetische Mittel nach EU-Kosmetikverordnung, um Arzneimittel nach Arzneimittelgesetz, Biozide nach der Biozidverordnung oder um Lebensmittel nach der EU-Basisverordnung? Die rechtliche Einstufung ist in der Regel eine Einzelfallentscheidung. Hierzu müssen alle Merkmale des Produktes, inklusive der Aufmachung und aller Werbungen, berücksichtigt werden. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine nachvollziehbare Einstufung erforderlich. Die vorliegende Veröffentlichung beschreibt die grundsätzliche Vorgehensweise des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Karlsruhe (CVUA) bei der rechtlichen Einstufung von Produkten, die der Hersteller als kosmetische Mittel auf den Markt bringt, deren Zweckbestimmung aber diese Einstufung infrage stellt. Beispiele sollen die Vorgehensweise verdeutlichen.

Die Sachverständigen der Fachbereiche kosmetische Mittel und Arzneimittel am CVUA Karlsruhe.

Empfehlen


Lx-Number Search

A
|
(e.g. A | 000123 | 01)

Export Citation