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Delegierte CLP-Verordnungen der Europäischen Kommission zur Gefahrstoffeinstufung – Titandioxid als Katalysator für die Ermessensfehlerlehre vor den Unionsgerichten?

Christian Koenig, Anton Veidt


Die am 4.10.2019 von der Europäischen Kommission beschlossene delegierte Verordnung C(2019) 7227 final zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen weist im Hinblick auf die Einstufung von Titandioxid als Gefahrstoff nach Auffassung der Verfasser gravierende Ermessensfehler auf. Als Tertiärrechtsakt ist die delegierte Kommissionsverordnung aufgrund der mit diesen Ermessensfehlern einhergehenden Verstöße gegen das Primär- und Sekundärrecht der Union mit der Nichtigkeitsfolge behaftet. Insoweit können Art. 1 Nr. 3 i. V. m. Anhang III (Einstufung von Titandioxid in bestimmten Formen als „karzinogen bei Einatmen“) und Art. 1 Nr. 1 i. V. m. Anhang I der Kommissionsverordnung (Warnhinweispflicht EUH211) gemäß Art. 263 Abs. 4, 3. Alternative AEUV mit der Individualnichtigkeitsklage von den durch sie unmittelbar Betroffenen vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) angefochten werden. Damit könnte Titandioxid zum Katalysator für eine verfeinerte Ermessensfehlerlehre vor den Unionsgerichten werden.

Univ.-Prof. Dr. iur. Christian Koenig, LL.M. (LSE), ist Direktor und Anton Veidt wissenschaftlicher Referent am Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) der Universität Bonn.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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