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Produktinformationen nach Art. 45 der CLP-Verordnung – aktueller Sachstand

Kathrin Begemann, Herbert Desel


Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) nimmt in Deutschland auf der Basis des Chemikaliengesetzes §16e Abs. 1 und der CLP-Verordnung Art. 45 und Anhang VIII die Produktmeldungen von der Industrie entgegen, überprüft und bearbeitet diese und gibt sie an die acht deutschen Giftinformationszentren für die medizinische Notfallberatung weiter. Darüber hinaus führt das BfR auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) statistische Analysen der Produktdaten zur Ermittlung verbesserter Risikomanagementmaßnahmen durch. Die Europäische Kommission hat mit dem neuen Anhang VIII zur CLP-Verordnung erstmalig die gesetzliche Grundlage für ein europaweit einheitliches Meldeverfahren für Produktinformationen geschaffen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist damit beauftragt worden, alle erforderlichen Verfahren und Hilfsmittel dafür zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen. Ab 1. Januar 2020 gelten diese neuen gesetzlichen Vorschriften. Zwar sind seit April 2019 Produktmeldungen nach dem neuen europäischen Verfahren möglich, viele Fragen und Probleme sind aber noch ungelöst. Daher ist eine Verschiebung des offiziellen Startermins auf den 1. Januar 2021 von der Europäischen Kommission in Form eines delegierten Rechtsaktes auf den Weg gebracht worden. Hintergründe, der aktuelle Sachstand und das weitere Vorgehen sowie die Anpassung der deutschen Gesetzgebung an das europäische Recht im Hinblick auf die Produktmeldungen für die medizinische Notfallberatung werden beschrieben.

Kathrin Begemann ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Fachgruppe Expositionsbewertung gefährlicher Produkte am Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin. Herbert Desel ist Leiter der Fachgruppe Expositionsbewertung gefährlicher Produkte am Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin.

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