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Das Mutagenese-Urteil des EuGH

Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 25.7.2018 – C-528/16

Volker Kaus, Ricardo Gent


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 25.7.2018 sein Urteil in der Rechtssache C-528/16 verkündet. Dieses hat sich primär mit der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/18/EG und der Frage beschäftigt, ob durch Mutagenese gewonnene Organismen genetisch veränderte Organismen (GVO) nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie sind. Die Richtlinie gilt nämlich nicht für Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B aufgeführten Verfahren herbeigeführt wird. Hier wird die Mutagenese ausdrücklich unter Ziffer 1 genannt und wäre bei reiner Wortlautauslegung von den Verpflichtungen bezüglich der Freisetzung und des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Organismen ausgenommen. Das Urteil betrifft molekularbiologische Werkzeuge, wie Gene- oder Genome-Editierung, die in der Pflanzenzüchtung verwendet werden. Der EuGH hat entschieden, dass Organismen, die mittels Methoden der Genome-Editierung gewonnen wurden, als gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG zu behandeln sind.

RA Dr. Volker Kaus, Eppstein/Taunus. Justitiar des Industrieverbandes Agrar e.V., Frankfurt am Main. Dr. Ricardo Gent, Geschäftsführer Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie (DIB), Frankfurt am Main.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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