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Biozidrecht – private Schadnagerbekämpfung

Volker Kaus


Schadnager wie Mäuse und Ratten können zum einen im landwirtschaftlichen Bereich, aber auch in (privaten Haus- und Klein-)Gärten Schäden an Pflanzen verursachen. Darüber hinaus können sie Überträger von Krankheitserregern sein. Laut BArtSchV stehen grundsätzlich alle Säugetiere unter besonderem Schutz. Folgende einheimische Mäuse- und Rattenarten sind nach Anlage 1 zu § 1 Satz 1 BArtSchV hiervon ausgenommen und dürfen somit bekämpft werden: Schermaus, Rötelmaus, Erdmaus, Feldmaus, Hausmaus, Wanderratte und Hausratte. Dient ihre Bekämpfung dem Schutz der Pflanze bzw. dem Vorratsschutz, findet das Pflanzenschutzrecht Anwendung. Findet die Bekämpfung aus Gründen des Hygieneschutzes statt, ist das Biozidrecht anzuwenden. Folgend soll untersucht werden, unter welchen Bedingungen Biozide, die blutgerinnungshemmende Wirkstoffe (Antikoagulanzien) enthalten und aktuell hinsichtlich ihrer chemikalienrechtlichen Einstufung überprüft worden sind, als Ratten- und Mäusebekämpfungsmittel (Rodentizide) (weiterhin) von nicht-berufsmäßigen Verwendern eingesetzt werden dürfen.

RA Dr. Volker Kaus, Eppstein/Taunus. Justitiar des Industrieverbandes Agrar e.V., Frankfurt am Main.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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