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Zulässigkeit der Gewährung pekuniärer Vorteile bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Anmerkung zu dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.10.2015 – 1 HK O 24/15

Corinna Schmidt-Murra


Die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Förderung des Absatzes verschreibungspflichtiger Arzneimittel beschäftigt in unterschiedlichen Konstellationen immer wieder die Gerichte. Im Fokus steht die Vereinbarkeit der Wertreklame mit den arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften und dem heilmittelwerberechtlichen Zuwendungsverbot. Das LG Aschaffenburg hat sich in erster Instanz mit der Frage befasst, welcher Rahmen für die Gewährung finanzieller Anreize im Verhältnis des pharmazeutischen Großhandels zu den Apotheken besteht. Hierbei hat es die Spanne zulässiger Preisnachlässe definiert und darüber hinaus entschieden, dass die Gewährung eines Preisnachlasses für die vorfristige Begleichung einer Rechnung (Skonto) unabhängig von dem Wert weiterer Zuwendungen beim Absatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel generell zulässig ist. Die Begründung des LG Aschaffenburg erweist sich allerdings nicht in jeder Hinsicht als tragfähig.

Dr. Corinna Schmidt-Murra ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei OPPENHOFF & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater mbB in Köln und auf die Beratung regulierter Industrien spezialisiert.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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