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Erneute Entscheidung des Europäischen Gerichts (EuG) zum Informationszugang im Stoffrecht

Anmerkung zum Urteil vom 23.9.2015 (T-245/11)

Horst von Holleben


Die 2. Kammer des Gerichts der Europäischen Union (nachfolgend EuG) hat am 23.9.2015 eine Entscheidung zum Informationszugang nach der REACH-VO getroffen, die in Ergebnis und Begründung stark von der Entscheidung der 8. Kammer desselben Gerichts vom 8.10.2014 im Glyphosatfall (T-545/11) abweicht. Hatte die 8. Kammer im Glyphosatfall den in der Pflanzenschutzverordnung 1107/2009 vorgesehenen Geheimnisschutz der von den Klägern begehrten Informationen unter Hinweis auf die „Emissionsklausel“ der Aarhusverordnung 1367/2006 für unbeachtlich gehalten, so hält die 2. Kammer in der Entscheidung vom 23.9.2015 den Geheimnisschutz nach der REACH-VO für beachtlich und im konkreten Fall die „Emissionsklausel“ für nicht anwendbar. Die Klage von ClientEarth gegen die ECHA auf Offenlegung bestimmter Informationen wurde deshalb weitgehend abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Nachfolgend wird die Entscheidung, die sich auch auf andere wichtige Fragen des Informationszugangs auswirkt, analysiert.

Dr. Horst von Holleben ist Rechtsanwalt in Bad Homburg.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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