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Die „Notfallzulassung“ nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Henning Stoffregen


I. Einleitung Das Pflanzenschutzrecht in der Europäischen Union kennt nebenderVollzulassungnachArt. 28Abs. 1 derVerordnung (EG) Nr. 1107/20091 (ZulassungsVO) die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Art. 53 Abs. 1 ZulassungsVO (nachfolgend: Notfallzulassung). Wenn auch weniger beachtet, fristen die Notfallzulassungen keineswegs ein Nischendasein, sondern erreichen neben den Vollzulassungen eine nicht zu vernachlässigende

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(e.g. A | 000123 | 01)

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