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Erfahrung beim Vollzug der Informationsverpflichtungen nach Artikel 33 der REACH-Verordnung

Sibylle Wursthorn Und Walter Adebahr


I. Einleitung Die Festlegung der Pflichten zur Weitergabe von Information zu Stoffen in der Lieferkette ist ein zentrales Element der REACH-Verordnung1 (im Folgenden REACH-VO). Hierzu zählen auch die Informationspflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen (sog. SVHC) in Erzeugnissen. Voraussetzung ist, dass diese SVHC auf einer sog. Kandidatenliste aufgeführt sind. Die Informationspflichten wurden eingeführt, um sowohl in der Lieferkette als au

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(e.g. A | 000123 | 01)

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