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Die Zulassungsvoraussetzungen von Parallelhandelsgenehmigungen für generische Pflanzenschutzmittel nach Art. 52 VO (EG) 1107/2009

Beate Förtsch Und Christian Koenig


Eine Herstelleridentität, d.h. ein gemeinsamer Ursprung von Referenzmittel und Generikum, ist für die Erteilung einer Parallelhandelsgenehmigung für generische Pflanzenschutzmittel nach Art. 52 VO (EG) 1107/20091 keine konstitutive Voraussetzung. Ein gegenläufiges Verständnis, nach dem dieses Kriterium als zwingende Voraussetzung in Art. 52 Abs. 3 lit. a verortet sei, ist unionsrechtswidrig. Dieses würde zum einen gegen die unionsprimärrechtlich verankerte Warenverkehrsfre

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(e.g. A | 000123 | 01)

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