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Die Funktion der Ursprungs-/Herstelleridentität im europäischen Pflanzenschutzrecht und ihre Bedeutung für Altgenehmigungen

Christian Stallberg


I. Einleitung Nach dem bis zum 14.2.2012 in Deutschland geltenden Pflanzenschutzgesetz konnten Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für Parallelimporte bekanntlich auch dann erteilt werden, wenn es sich bei dem jeweiligen Importmittel um kein herstelleridentisches1 Pflanzenschutzmittel handelte (vgl. § 16c PflSchG a.F.). Spätestens mit der seit dem 14.6.2011 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 ist dies obsolet geworden. Die in Deutschland existierende

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(e.g. A | 000123 | 01)

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