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Kosmetikum oder Arzneimittel

Eva Maria Müller


Unionsrechtliche Auslegungsmaßstäbe unter besonderer Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-308/11 vom 6.9.2012 („Chlorhexidin-Mundspüllösung“)

Die rechtliche Qualifikation sog. Grenzprodukte, d.h. Substanzen, die die Definition eines Arzneimittels erfüllen, aber auch unter den Begriff eines anderen regulierten Produktes, z.B. eines kosmetischen Mittels oder Biozides, fallen können, ist regelmäßig kompliziert. So könn

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(e.g. A | 000123 | 01)

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