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Neues zur Abgrenzung von Biozid-Produkten gegenüber Arzneimitteln und anderen Borderline-Produkten

Thomas Bruggmann


– zugleich Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 1.3.2012, Rs. C-420/10

I. Einleitung Die Abgrenzung von Biozid-Produkten einerseits und Arzneimitteln und ähnlichen Produkten mit Gesundheitsbezug andererseits ist ein neuer „Klassiker“ des Stoffrechts. Während der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich eine Grundsatzentscheidung zur Grenzlinie zwischen Bioziden und geringer regulierten Produkten wie Kosmetika, Tierpflegemitteln oder Wasch- und Reinigungsmitte

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(e.g. A | 000123 | 01)

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